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vertretung des Reiches zu erklären.“ Er fügt aber sogleich
hinzu:
„Dieser Behauptung steht freilich die Thatsache entgegen,
dass die Contingentsverwaltungen ihre Geschäfte im Namen der
betreffenden Einzelstaaten und nicht, wie es die Lehre von
der Stellvertretung?) fordern würde, im Namen des Reiches
führen.“
An dem ersten Punkte also, an welchem die Untersuchung
aus dem Gebiete der blossen Speculation heraustritt und sich mit
den „Thatsachen,“ den Vorgängen des wirklichen Rechtslebens
berührt, kommt sie mit den letzteren in Confliet. BROCKHAUS
schliesst daraus: „Der Gebrauch, solche Geschäfte im Namen des
ünzelstaates abzuschliessen, ist sonach falsch.“ Vielleicht ist
aber auch die Meinung gestattet, dass die Theorie, welche mit
dem jus quod est in Widerspruch steht, falsch sei.
Wenn man den Unterschied zwischen den beiden Rechts-
formen der Stellvertretung und der Geschäftsführung festhält, so
fallen auch alle Ausführungen, mit welchen BROCKHAUS 8. 30 ff.
die Annahme eines Militärfiskus der Contingentsverwaltungs-Staaten
ad absurdum führen will, in Nichts zusammen. Wenn er z. B.
sagt: „Der Landesfiskus würde bei einer von der Üontingents-
verwaltung abgeschlossenen Sachmiethe ein Miether werden, welchem
Rechte und Pflichten des Miethers fehlen: er würde weder be-
rechtigt sein, das etwa gemiethete Haus als Miether zu ge-
brauchen, noch verpflichtet sein, den vertragsmässigen Miethzins
zu entrichten, da eine Verwaltung des Reiches die Rechte des
Miethers geniessen, die Kasse des Reiches aber die Pflichten des
Miethers tragen soll“, so ist dies nur unter der Voraussetzung
richtig, dass die Contingentsverwaltung im Namen und in Stell-
vertretung des Reichsfiskus miethet, also eine petitio principii.
Wenn dagegen, wie dies thatsächlich geschieht, die Sächs. Militär-
verwaltung im Namen des Sächsichen Staates Räumlichkeiten
für einen militärischen Zweck miethet, so handelt sie zwar kraft
ihres verfassungsmässigen Auftrages und ist befugt, den Mieths-
®) Nieht die „Lehre“, sondern der „Begriff* der Stellvertretung, die
logische Nothwendigkeit.