Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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vertretung des Reiches zu erklären.“ Er fügt aber sogleich 
hinzu: 
„Dieser Behauptung steht freilich die Thatsache entgegen, 
dass die Contingentsverwaltungen ihre Geschäfte im Namen der 
betreffenden Einzelstaaten und nicht, wie es die Lehre von 
der Stellvertretung?) fordern würde, im Namen des Reiches 
führen.“ 
An dem ersten Punkte also, an welchem die Untersuchung 
aus dem Gebiete der blossen Speculation heraustritt und sich mit 
den „Thatsachen,“ den Vorgängen des wirklichen Rechtslebens 
berührt, kommt sie mit den letzteren in Confliet. BROCKHAUS 
schliesst daraus: „Der Gebrauch, solche Geschäfte im Namen des 
ünzelstaates abzuschliessen, ist sonach falsch.“ Vielleicht ist 
aber auch die Meinung gestattet, dass die Theorie, welche mit 
dem jus quod est in Widerspruch steht, falsch sei. 
Wenn man den Unterschied zwischen den beiden Rechts- 
formen der Stellvertretung und der Geschäftsführung festhält, so 
fallen auch alle Ausführungen, mit welchen BROCKHAUS 8. 30 ff. 
die Annahme eines Militärfiskus der Contingentsverwaltungs-Staaten 
ad absurdum führen will, in Nichts zusammen. Wenn er z. B. 
sagt: „Der Landesfiskus würde bei einer von der Üontingents- 
verwaltung abgeschlossenen Sachmiethe ein Miether werden, welchem 
Rechte und Pflichten des Miethers fehlen: er würde weder be- 
rechtigt sein, das etwa gemiethete Haus als Miether zu ge- 
brauchen, noch verpflichtet sein, den vertragsmässigen Miethzins 
zu entrichten, da eine Verwaltung des Reiches die Rechte des 
Miethers geniessen, die Kasse des Reiches aber die Pflichten des 
Miethers tragen soll“, so ist dies nur unter der Voraussetzung 
richtig, dass die Contingentsverwaltung im Namen und in Stell- 
vertretung des Reichsfiskus miethet, also eine petitio principii. 
Wenn dagegen, wie dies thatsächlich geschieht, die Sächs. Militär- 
verwaltung im Namen des Sächsichen Staates Räumlichkeiten 
für einen militärischen Zweck miethet, so handelt sie zwar kraft 
ihres verfassungsmässigen Auftrages und ist befugt, den Mieths- 
®) Nieht die „Lehre“, sondern der „Begriff* der Stellvertretung, die 
logische Nothwendigkeit.
	        
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