Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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preis der Reichskasse in Anrechnung zu bringen, aber das aus dem 
Miethsvertrage hervorgehende Rechtsverhältniss besteht zwischen 
dem Vermiether und dem Sächsischen Fiskus und der letztere 
übt durch den Gebrauch der Miethsräume sein Recht aus, denn 
das Recht zur Verwaltung des Sächsischen Contingents ist ein 
Recht des Königreichs Sachsen. 
Dass die Einzelstaaten die Contingentsverwaltung zwar für 
Rechnung des Reiches, aber im eigenen Namen, d.h. also unter 
formeller Verpflichtung des Landesfiskus, nicht des Reichsfiskus, 
zu führen haben, wird auch in unzweideutiger Weise bestätigt 
durch eine Bestimmung der Reichsverfassung, auf welche sich in 
sonderbarer Verkennung BRoCKHAUS für seine Ansicht beruft. 
Art. 67 sagt nämlich: „Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen 
unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jeder- 
zeit der Reichskasse zu.“ Würde die Contingentsverwaltung im 
Namen: und in Stellvertretung des Reichsfiskus geführt, wären — 
wie SCHULZE S. 264 sagt — die Kassen der Einzelstaaten nur 
vom Reiche angewiesene Zahlungsstellen, so wäre diese Bestimmung 
absolut sinnlos; denn dass Ersparnisse, welche die Reichskasse 
macht, ihr zufallen, brauchte doch nicht zum Verfassungssatz 
erhoben zu werden. Nur unter der Voraussetzung, dass die 
Rechtsgeschäfte der Contingentsverwaltung Geschäfte des Landes- 
fiskus sind, kann der. Satz eine Bedeutung haben; er erklärt den 
dispositiven Satz des bürgerlichen Rechts für anwendbar, dass Er- 
sparnisse gegen den Voranschlag, welche der Mandatar bei Aus- 
führung der ihm übertragenen Geschäfte macht, nicht ihm, son- 
dern dem Auftraggeber zu Gute kommen. Nur beim Mandatar, 
niemals beim Stellvertreter ist das Gegentheil möglich; nur bei 
einem Mandat, niemals bei einer Stellvertretung hat daher die 
Ausschliessung des Gegentheils einen vernünftigen Sinn. „Ja noch 
mehr! Bei einer der 3 in Betracht kommenden Verwaltungen, 
der Württembergischen, ist durch Art. 12 der Militär-Con- 
vention dieses Gegentheil zur geltenden Rechtsregel erhoben: 
Ersparnisse verbleiben zur Verfügung Württembergs. Würde die 
Finanzverwaltung des Württembergischen Contingents vom Reichs- 
fiskus geführt werden, gäbe es gar keinen Württembergischen 
Militärfiskus, so würde der angef. Art. 12 nicht nur in unlösbarem
	        
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