Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Widerspruch mit den Grundprinzipien der Heeresverfassung 
stehen, sondern er würde ein wahrer Einbruch in die Logik sein. 
Ist das Verhältniss zwischen Oontingentsverwaltung und Reich 
das der Geschäftsführung für fremde Rechnung, so hängt es von 
freier Willensbestimmung ab, wem die Ersparnisse zufallen sollen 
und es konnte daher in der Reichs-Verfassung für Preussen und 
Sachsen die eine, für Württemberg (u. Bayern) die entgegenge- 
setzte Regelung getroffen werden; ist das Verhältniss aber das 
der Stellvertretung, der vermögensrechtlichen Personeneinheit, 
so ist der Landesfiskus an der Militärverwaltung überhaupt unbe- 
theiligt und alsdann wäre die Vorschrift des Art. 67 der Reichs- 
verfassung bedeutungslos, die der Württemb. Militärconvention 
absurd. 
Daraus, dass die Contingentsverwaltung im Namen der Einzel- 
staaten geführt wird, folgt aber nicht, dass es einen Reichsmili- 
tärfiskus überhaupt nicht giebt oder nicht geben kann. Es bleiben 
noch diejenigen Ausgaben übrig, welche nicht zu der gewöhn- 
lichen Friedensverwaltung der Contingente gehören, wie z. B. 
Entschädigungen auf Grund des Rayongesetzes und des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen. In diesen beiden Gesetzen ist aus- 
drücklich bestimmt, dass die Klagen gegen den Reichsfiskus zu 
richten seien. Hier handelt es sich um Ausnahmen von der 
allgemeinen Regel, dass der Landesfiskus für die Verbindlichkeiten 
der Heeresverwaltung haftet. BrockHAus erklärt diese Annahme 
„für unverständlich“; er ist vielmehr der Ansicht, dass der Gesetz- 
geber hier nur ausdrücklich erklärt habe, was an sich für alle 
Verbindlichkeiten der Heeresverwaltung gelte (S. 28). Man könnte 
biergegen einwenden, dass bei dieser Annahme die erwähnten 
Gesetzesbestimmungen etwas Selbstverständliches enthielten und 
völlig überflüssig wären. Es bedarf aber nicht dieser Zuhülfe- 
nahme von allgemeinen Auslegungsregeln; die Unhaltbarkeit der 
von BrockH4us vertheidigten Theorie lässt sich unmittelbar aus 
der Reichsgesetzgebung darthun. 
Das Militär-Pensions Gesetz vom 27. Juni 18718 116 
sagt: „In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung 
wird der Militärfiskus durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde 
des Contingents vertreten.“
	        
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