Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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leihung von Patenten und Korporationsrechten auch die Anstel- 
lung von Beamten. Allein das auszeichnende Merkmal, welches 
jener Name für die letzteren Dinge andeuten soll, ist in Wahr- 
heit allen diesen Verwaltungsakten gemeinsam: ein Rechtsver- 
hältniss erzeugt auch der Befehl und die Gestattung. Oder was 
ist ein Sollen, welches durch staatliche Behörden erzwungen, ein 
Dürfen, welches durch staatliche Behörden anerkannt und ge- 
schützt wird, anderes als ein Rechtsverhältniss? 
Deshalb verdienen auch alle Verwaltungsakte, soweit sie 
nicht blosse Entscheidungen sind, d. h. sich darauf beschränken, 
festzustellen was bereits geordnet ist, den Namen Rechtsge- 
schäft; sie sind Willensäusserungen, darauf gerichtet, Rechtsver- 
hältnisse hervorzubringen; das entspricht jenem Begriff. Sofern 
sie das thun, von den Grundlagen des öffentlichen Rechtes aus, 
darf man sie öffentlichrechtliche Rechtsgeschäfte nennen; auch 
die Beamtenanstellung ist ein solches 6°). 
Um die Eigenart derselben gegenüber anders gearteten 
Rechtsgeschäften des öffentlichen Rechtes passend zu bezeichnen, 
dürfte der Name „öffentlichrechtlicher Vertrag“ immer noch 
am zweckmässigsten sein. Thatsächlich war es ja auch bis in 
die neuere Zeit ein civilrechtlicher Dienstvertrag, durch welchen 
der Beamte angestellt wurde. Die Wendung zur öffentlichrecht- 
65) Wegen der Gefahr, dass civilrechtliche Hintergedanken sich da- 
mit verbinden könnten, wird diese Bezeichnung verworfen von G. MEYER 
in Annalen 1878, S. 383. Ebenso sprechen sich dagegen aus: ZoRN |, 
$. 231; BERNATZIK „ Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, S. 10 Anm. 
Der Letztere verweist darauf, dass man folgerichtig auch vom Gesetze 
sagen müsste, es enthalte Rechtsgeschäfte. Warum nicht? Wo es in all- 
‘gemeinen Regeln spricht, würde der Ausdruck allerdings nicht passen, 
weil wir ınit dem Begriff Rechtsgeschäft immer nur die Ordnung des Ein- 
zelfalles im Auge haben. Wenn aber das Gesetz eine Konzession, eine 
Ermächtigung, einen Befehl im Einzelfall gibt, so werden wir vor der 
Bezeichnung als öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft nicht zurückzuschrecken 
brauchen. Wo sollen wir überhaupt eine Terminologie herbekommen, 
wenn wir nicht wagen, sie vom Civilrecht zu entlehnen ?
	        
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