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ständen der einzelnen Regierung, welche sie macht, sondern dem
gemeinsamen Kriegsschatze zu.“ Von dieser (irundauf-
fassung ist man bei Gründung des Norddeutschen Bundes nicht
abgegangen; es gilt auch jetzt der Satz: Jede Regierung leistet
die Ausgaben für ihr Contingent selbst.
Die Monographie von BROCKHAUS wendet sich nun (8. 36 ff.)
den verfassungsmässigen Rechten des Kaisers in Beziehung auf
das Heerwesen des Reiches zu, welche — wie er sagt — end-
gültigen Aufschluss über die juristische Natur des deutschen
Heeres geben. Diese Rechte sind sehr zahlreich und verschieden-
artig; sie sind von so eingreifender Wirksamkeit, dass durch sie
in der That die Streitkräfte des deutschen Reichs zu einer mili-
tärischen Gesammtmacht verbunden werden. Dieses Resultat
wird durch sie aber auch dann erreicht, wenn die Contingente
der Einzelstaaten die Elemente sind, aus welchen das deutsche
Reichsheer sich zusammensetzt. Dass BRORKHAUS die im kaiser-
lichen Oberbefehl enthaltenen Rechte vollständig und mit grosser
Sorgfalt zur Darstellung bringt, gereicht seiner Schrift selbst-
verständlich zum Ruhme und nicht zum Vorwurf; im Folgenden
sollen aber natürlich nur diejenigen Punkte erörtert werden,
welche für die hier in Rede stehende Frage nach der juristischen
Natur der Einheitlichkeit des Heeres von symptomatischer Be-
deutung sind. Der grösste Theil der Ausführungen von BROcCK-
HAUS gibt keinen Anlass zu Gegenbemerkungen; sie sind richtig,
aber für die Lösung des Problems ohne Belang; und aus diesem
Grunde sollen Nebenpunkte, welche etwa zu einem Widerspruch
Anlass geben, hier übergangen werden.
Von Bedeutung ist Folgendes:
Das Aushebungsgeschäft ist Sache der Einzelstaaten;
die Ersatzbehörden sind aus Offizieren und Civilbeamten der
Einzelstaaten zusammengesetzt, die Oberaufsicht und die oberste
Leitung der Heeresergänzung wird von den zuständigen Kriegs-
ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwaltungs-
behörden der einzelnen Bundesstaaten geführt; die Ernennung
aller dieser Beamten, die Zusammensetzung aller dieser Be-
hörden erfolgt durch den Contingentsherrn (Landesherrn); sie
werden daher auch niemals als kaiserliche Behörden bezeichnet
Archiv für öffentliches Recht. III. 4. 33