Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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schuss für das Landheer und die Festungen, zur Nach- 
achtung in geeigneter Weise mitzutheilen.“ 
Es ist begreiflich, dass BrockHAus vom Standpunkt seiner 
Theorie aus diese Bestimmungen „seltsam“ findet; viel seltsamer 
ist aber die Art, wie er sie sich zurecht zu legen versucht. Er 
sagt: „Da der König von Preussen die ihm durch die Reichsver- 
fassung beigelegten Herrschaftsrechte nur in seiner Eigenschaft 
als deutscher Kaiser besitzt, so kann die in der Reichsverfassung 
für die genannten Anordnungen geforderte Nachachtung nur des- 
halb gefordert werden, weil sie Anordnungen des Kaisers, nicht 
aber Anordnungen eines Contingentsherrn, nämlich des Königs von 
Preussen sind.“ Ein Verordnungsrecht des Bundesraths-Aus- 
schusses sei ausgeschlossen ; ebenso könne nicht daran gedacht 
werden, dass den Contingentscommandeuren ein Verordnungsrecht 
verliehen sei. Aber auch die Annahme, dass den Contingents- 
herren ein formelles Recht zum Erlasse von Armeeverordnungen 
zustehe, sei ausgeschlossen, „denn die Mittheilung der preuss. 
Armeeverordnungen hat gar nicht an die Contingentsherren, 
sondern an die Contingentscommandeure zu erfolgen °).“ 
„In Wahrheit erscheine der Bundesrathsausschuss hier lediglich 
als der Bote des Kaisers an die Höchstkommandirenden der 
Contingente; er hat diesen die preussischen Armeeverordnungen 
zu behändigen oder zu insinuiren.“ 
Wäre die gesammte Landmacht des Reichs ein einheitliches 
Heer im Sinne der BrockHAus’schen Theorie und handelte es sich 
im Art. 63 Abs. 5 um Anordnungen, die der Kaiser als solcher, 
nicht als König von Preussen, erlässt, so würden diese Anord- 
nungen sich auch unmittelbar auf das ganze Heer erstrecken. 
Dies ist auch bei allen Verordnungen, welche der Kaiser 
auf Grund spezieller Delegation eines Reichsgesetzes in Militär- 
sachen erlässt, der Fall; es giebt kein einziges Beispiel, dass eine 
kaiserliche Verordnung, welche ja in sehr grosser Zahl auf 
Grund der in den Reichsmilitärgesetzen enthaltenen Ermächti- 
gungen. ergangen sind, für die Preussische Armee erlassen und auf 
dem in Art. 63 Abs. 5 bezeichneten Wege in den anderen Con- 
5) Aelmlich G. Meyer, Annalen 1880 $S. 341, und im Anschluss an 
dessen Darstellung ScHhuLze, Deutsches Staatsr. II S. 260.
	        
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