Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 509 — 
tingenten eingeführt worden wäre. Dieser Weg wäre für solche 
Anordnungen nicht bloss seltsam, sondern ein voller Unsinn. 
Warum sollte denn der Kaiser dasjenige, was er für die ganze 
Armee anordnen will und anordnen kann, nur für das Preussische 
Oontingent anordnen und dann mittelbar auf einem Umwege den 
Kommandeuren der übrigen Contingente zur Nachachtung mit- 
theilen lassen? Die ausdrückliche Hervorhebung, dass die künf- 
tigen Anordnungen für die Preussische Armee ergehen, und 
die Unterscheidung der Preussischen Armee von den übrigen 
Oontingenten beweisen, dass es sich hier um Anordnungen handelt, 
welche der König von Preussen als Contingentsherr 
seiner Armee erlässt. Wozu bedarf es denn eines „Boten,“ um 
die Befehle des Kaisers seinen Generälen zu behändigen und noch 
dazu eines so sonderbaren Boten wie des Bundesrathsausschusses, 
dessen Mitglieder nicht einmal vom Kaiser, sondern von den 
vom Kaiser in den Ausschuss berufenen Bundesstaaten ernannt 
werden. Um Botendienste zu verrichten, ist doch der Bundes- 
rath nicht da! Wie verträgt es sich auch mit der Einheitlich- 
keit des Heeres, dass dieser Botendienst des Bundesrathsaus- 
schusses für die Commandeure des Preussischen Contingents nicht 
in Anspruch genommen wird, sondern nur für diejenigen der 
übrigen Üontingente? Dies lässt doch auf eine Verschieden- 
heit ihrer staatsrechtlichen Stellung schliessen. Wenn die An- 
ordnungen für die eine und untheilbare Armee ergehen, warum 
verkündet man sie nicht in einem Armee-Verordnungsblatt für 
das deutsche Heer und macht sich die Umstände, so viele Armee- 
Verordnungsblätter wie Üontingentsverwaltungen herauszugeben 
und sie in jedem derselben zu verkünden’? 
Wo steht denn auch im Art. 63 Abs. 5 der Verfassung geschrie- 
ben, dass der Bundesraths-Ausschuss die Verordnungen des Kaisers 
den Höchstecommandirenden der Contingente behändigt? 
Es heisst: sie sind ihnen durch den Ausschuss zur Nachachtung 
in geeigneter Weise mitzutheilen. Diese geeignete Weise 
ist eine ganz andere als die Behändigung an die Höchstcomman- 
direnden. Der Ausschuss besteht aus Bevollmächtigten der Bün- 
desfürsten, insbesondere der Contingentsherren: die Mittheilung 
der Anordnung an den Ausschuss ist daher eine Mittheilung an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.