Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nach der Württembergischen Militär-Convention Art. 15 „findet 
zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Kgl. Würt- 
tembergischen Armeecorps zu dem deutschen Bundesheer ein 
directer Schriftwechsel zwischen dem Königl. Preuss. und 
dem Königl. Württembergischen Kriegsministerium 
statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffen- 
den zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, 
Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung.“ In 
den Armee-Verordnungsblättern von Sachsen und Württem- 
berg werden die Anordnungen nieht vom Kaiser, nicht vom 
Bundesraths-Ausschuss, nicht vom commandirenden General, son- 
dern — ebenso wie in Preussen und Bayern — vom Kriegsminister 
des Landes auf Allerhöchsten Befehl oder mit allerhöchster Ge- 
nehmigung des Landesherrn den Truppen zur Nachachtung 
verkündigt. Der Erlass der Reglements Seitens des Kaisers un- 
mittelbar an die Contingentscommandeure und die Mitwirkung 
des Bundesraths-Ausschusses durch Botendienste beruhen daher 
auf einer in die Irre gehenden Phantasie. Art. 63 Abs. 5, so 
wie er lautet, und nicht so, wie ihn BROCKHAUS amendirt, ent- 
spricht vollkommen dem Grundprincip, von welchem man hin- 
sichtlich der Heeresverfassung bei Errichtung des Norddeutschen 
Bundes und des deutschen Reiches ausgegangen ist. 
BROCKHAUS kommt auf die im Art. 63 Abs. 5 erwähnten 
Anordnungen noch einmal in anderem Zusammenhang ($. 83) zu 
sprechen. Er erklärt dieselben mit Recht für Verordnungen und 
er führt hinsichtlich der Contrasignatur derselben Folgendes 
aus: „Gemäss ihrer nächsten, auf die preussische Armee be- 
schränkten Zweckbestimmung bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit 
für diese nur der Contrasignatur des preussischen Kriegsministers. 
Da sie jedoch auch für die nicht preussischen Contingente be- 
stimmt sind und in diesen nach der Reichsverfassung nur als 
Verordnungen des Kaisers Geltung beanspruchen können, so 
müssten sie nach Art. 17 vom Reichskanzler contrasignirt werden. 
Dies geschieht gleichwohl nicht, und es ist bei der ausschliesslich 
politischen oder moralischen Bedeutung der durch die Gegen- 
zeichnung übernommenen Verantwortlichkeit auch erträglich, dass 
es nicht geschieht.“ Wenn das gesammte Heer ein einheitliches
	        
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