Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Preussischen Kriegsministeriums und als übereinstimmende 
Erlasse des Sächsischen und des Württembergischen Kriegs- 
ministeriums, wovon man sich aus jedem beliebigen Bande eines 
der Armeeverordnungsblätter überzeugen kann. 
Die weiteren Ausführungen über die kaiserlichen Militär- 
hoheitsrechte sind theils — wie bereits bemerkt — für die Frage 
nach der rechtlichen Natur der Heereseinheit unerheblich, theils 
stehen sie in so engem Zusammenhange mit der Auffassung der 
contingentsherrlichen Rechte, dass sie nur gemeinsam mit diesen 
zweckmässig erörtert werden können. 
Die militärischen Rechte der deutschen Bundes- 
fürsten und Senate werden von BRocKHAUS (8. 95 ff.) in 
landesherrlice und in contingentsherrliche eingetheilt. Die 
ersteren beziehen sich auf alle Truppen innerhalb des Staats- 
gebietes, gleichviel welchem Contingent sie angehören, die andern 
beziehen sich auf alle Truppen des Contingents, gleichviel ob 
sich dieselben innerhalb der Landesgrenzen befinden oder nicht. 
Da auch die contingentsherrlichen Rechte landesherrliche sind, 
so ist der Gegensatz nicht gut formulirt; die von BROCKHAUS 
als landesherrlich bezeichneten Rechte sind territoriale, in 
der Gebietshoheit enthaltene. 
Unter den „landesherrlichen* Rechten bespricht BROCKHAUS 
zunächst die Stellung als Chef. Dass der Chef nicht der 
Commandeur eines Truppentheils, sondern der Inhaber einer 
militärischen Ehrenstellung ist, welche keinerlei Commando über 
den betreffenden Truppentheil in sich begreift, ist zweifellos 
richtig und so unbestritten, dass es kaum der ausführlichen 
Beweisführung bedarf, welche BRocKHAUS diesem Punkte widmet. 
Reichsverfassung Art. 66 lässt keinen Zweifel darüber, denn es 
heisst dort ausdrücklich: „Sie sind Chefs aller ihren Gebieten 
angehörenden Truppentheile und geniessen die damit ver- 
bundenen Ehren.“ Andererseits ist es aber nicht richtig, dass 
das Wort „Chef“ hier denselben Sinn hat, welchen die militä- 
rische Terminologie regelmässig mit ihm verbindet. Dies beweist 
ein Bliok in die „Rang- und Quartierliste“, in welcher die Chefs 
der Regimenter angegeben sind; sie sind in der Mehrzahl von 
den Landesherren der Garnisonorte verschieden und wechseln
	        
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