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Preussischen Kriegsministeriums und als übereinstimmende
Erlasse des Sächsischen und des Württembergischen Kriegs-
ministeriums, wovon man sich aus jedem beliebigen Bande eines
der Armeeverordnungsblätter überzeugen kann.
Die weiteren Ausführungen über die kaiserlichen Militär-
hoheitsrechte sind theils — wie bereits bemerkt — für die Frage
nach der rechtlichen Natur der Heereseinheit unerheblich, theils
stehen sie in so engem Zusammenhange mit der Auffassung der
contingentsherrlichen Rechte, dass sie nur gemeinsam mit diesen
zweckmässig erörtert werden können.
Die militärischen Rechte der deutschen Bundes-
fürsten und Senate werden von BRocKHAUS (8. 95 ff.) in
landesherrlice und in contingentsherrliche eingetheilt. Die
ersteren beziehen sich auf alle Truppen innerhalb des Staats-
gebietes, gleichviel welchem Contingent sie angehören, die andern
beziehen sich auf alle Truppen des Contingents, gleichviel ob
sich dieselben innerhalb der Landesgrenzen befinden oder nicht.
Da auch die contingentsherrlichen Rechte landesherrliche sind,
so ist der Gegensatz nicht gut formulirt; die von BROCKHAUS
als landesherrlich bezeichneten Rechte sind territoriale, in
der Gebietshoheit enthaltene.
Unter den „landesherrlichen* Rechten bespricht BROCKHAUS
zunächst die Stellung als Chef. Dass der Chef nicht der
Commandeur eines Truppentheils, sondern der Inhaber einer
militärischen Ehrenstellung ist, welche keinerlei Commando über
den betreffenden Truppentheil in sich begreift, ist zweifellos
richtig und so unbestritten, dass es kaum der ausführlichen
Beweisführung bedarf, welche BRocKHAUS diesem Punkte widmet.
Reichsverfassung Art. 66 lässt keinen Zweifel darüber, denn es
heisst dort ausdrücklich: „Sie sind Chefs aller ihren Gebieten
angehörenden Truppentheile und geniessen die damit ver-
bundenen Ehren.“ Andererseits ist es aber nicht richtig, dass
das Wort „Chef“ hier denselben Sinn hat, welchen die militä-
rische Terminologie regelmässig mit ihm verbindet. Dies beweist
ein Bliok in die „Rang- und Quartierliste“, in welcher die Chefs
der Regimenter angegeben sind; sie sind in der Mehrzahl von
den Landesherren der Garnisonorte verschieden und wechseln