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nicht, wenn das Regiment in das Gebiet eines andern Staates
dislocirt wird.
Die Worte des Art. 66 können vielmehr nur bedeuten, dass
den Landesherren und Senaten dieselben militärischen Ehren-
bezeugungen wie den ‘Chefs der Regimenter zu Theil werden
sollen. Zu weit geht wohl auch die Behauptung von BROCKHAUS
(S. 102), es sei staatsrechtlich unzulässig, dass ein re-
gierender deutscher Fürst ein Commando führe, „weil er sich
damit seiner Unverantwortlichkeit entkleidet.“ Auch hier steht
die Praxis entgegen; zur Zeit ist der Grossherzog von Baden
General-Inspecteur der 5. Armee-Inspection, der Grossherzog
von Hessen General-Inspecteur der 3. Armee-Inspection und
der Regent von Braunschweig commandirender General des
10. Armeecorps.
Zu den Ehrenrechten der Landesherren als Chefs zählt
BROCKHAUS auch das Recht zur Inspicirung und das Recht auf
Mittheilung der Ernennungen. Ob diese Oharakterisirung hin-
sichtlich des Inspectionsrechts zutreffend ist, mag dahin-
gestellt bleiben. Wenn der König von Sachsen und der König
von Württemberg in ihren Staatsgebieten Truppeninspectionen
vornehmen oder vornehmen lassen, so ist dies doch wohl etwas
mehr als ein Ehrenrecht, und in den militärischen Kreisen herrscht
in dieser Beziehung jedenfalls eine durchaus andere und, wie ich
glaube, richtigere Auffassung. Die anderen Bundesfürsten und
Senate haben durch die Militärconventionen allerdings die Be-
deutung ihres Inspectionsrechts erheblich abgeschwächt oder es
ganz aufgegeben; zur Beurtheilung des verfassungsmässigen
Rechts ist aber, wie BROCKHAUS selbst ja mit vollem Recht her-
vorgehoben hat, von den Militärconventionen abzusehen.
Was aber die Mittheilung der Ernennungen anlangt,
so ist die Behauptung von BrockHAUSs (8. 105), dass sie „nichts
als ein Eihrenrecht“ sei und „dass ihre Unterlassung die Ver-
letzung einer verfassungsmässig vorgeschriebenen Oourtoisie, sonst
aber gänzlich bedeutungslos sein würde“ und dass ebenso das
Recht des Landesherrn zur Publikation der Beförderungen und
Ernennungen „nur din Ehrenrecht“ sei, mit der Reichsverfassung
unvereinbar. Die letztere bestimmt im Art. 66 Abs. 1, „die