Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nicht, wenn das Regiment in das Gebiet eines andern Staates 
dislocirt wird. 
Die Worte des Art. 66 können vielmehr nur bedeuten, dass 
den Landesherren und Senaten dieselben militärischen Ehren- 
bezeugungen wie den ‘Chefs der Regimenter zu Theil werden 
sollen. Zu weit geht wohl auch die Behauptung von BROCKHAUS 
(S. 102), es sei staatsrechtlich unzulässig, dass ein re- 
gierender deutscher Fürst ein Commando führe, „weil er sich 
damit seiner Unverantwortlichkeit entkleidet.“ Auch hier steht 
die Praxis entgegen; zur Zeit ist der Grossherzog von Baden 
General-Inspecteur der 5. Armee-Inspection, der Grossherzog 
von Hessen General-Inspecteur der 3. Armee-Inspection und 
der Regent von Braunschweig commandirender General des 
10. Armeecorps. 
Zu den Ehrenrechten der Landesherren als Chefs zählt 
BROCKHAUS auch das Recht zur Inspicirung und das Recht auf 
Mittheilung der Ernennungen. Ob diese Oharakterisirung hin- 
sichtlich des Inspectionsrechts zutreffend ist, mag dahin- 
gestellt bleiben. Wenn der König von Sachsen und der König 
von Württemberg in ihren Staatsgebieten Truppeninspectionen 
vornehmen oder vornehmen lassen, so ist dies doch wohl etwas 
mehr als ein Ehrenrecht, und in den militärischen Kreisen herrscht 
in dieser Beziehung jedenfalls eine durchaus andere und, wie ich 
glaube, richtigere Auffassung. Die anderen Bundesfürsten und 
Senate haben durch die Militärconventionen allerdings die Be- 
deutung ihres Inspectionsrechts erheblich abgeschwächt oder es 
ganz aufgegeben; zur Beurtheilung des verfassungsmässigen 
Rechts ist aber, wie BROCKHAUS selbst ja mit vollem Recht her- 
vorgehoben hat, von den Militärconventionen abzusehen. 
Was aber die Mittheilung der Ernennungen anlangt, 
so ist die Behauptung von BrockHAUSs (8. 105), dass sie „nichts 
als ein Eihrenrecht“ sei und „dass ihre Unterlassung die Ver- 
letzung einer verfassungsmässig vorgeschriebenen Oourtoisie, sonst 
aber gänzlich bedeutungslos sein würde“ und dass ebenso das 
Recht des Landesherrn zur Publikation der Beförderungen und 
Ernennungen „nur din Ehrenrecht“ sei, mit der Reichsverfassung 
unvereinbar. Die letztere bestimmt im Art. 66 Abs. 1, „die
	        
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