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Bundesfürsten und Menate erhalten, ausser den regelmässigen
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen,
behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation rechtzeitige Mit-
theilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden
Avancements und Ernennungen.“ Hier wird Grund und Zweck
der Mittheilung ausdrücklich angegeben; nicht eine Courtoisie,
nicht eine Ehrenbezeugung gegen den Fürsten, sondern ein
landesherrlicher Act, eine Regierungshandlung des
Fürsten, ist Zweck der Mittheilung. Es wäre auch eine sonder-
bare Art der Ehrenbezeugung, einen Landesherrn Ernennungen,
die ihn gar Nichts angehen, publiciren zu lassen. Aber noch
mehr ! Die Verfassung bezeichnet diese landesherrliche Publikation
ausdrücklich als „nöthig“, BROCKHAUS dagegen als „gänzlich
bedeutungslos“, als unnöthig. Die Verfassung erklärt also die
landesherrliche Publikation als eine staatsrechtliche Pflicht,
der selbstverständlich eine staatsrechtliche Befugniss ent-
sprechen muss, BROCKHAUS findet darin eine „Höflichkeit“, von
welcher es völlig räthselhaft bleibt, aus welchem Grunde die sonst
so knappe und auf praktische Dinge sich beschränkende Reichs-
verfassung sie so ausführlich behandelt hat.
Endlich gehört zu den landesherrlichen Rechten das Recht
zu polizeilicher Verwendung (8. 106 fg.). Hier erwächst
der BrockHAus’schen Theorie ein neuer Conflict mit der Reichs-
verfassung.
Art. 66, Absatz 2 lautet:
„Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen
Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden,
sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichs-
heeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu
reguiriren.*
Die Verfassung erkennt also an, dass die Bundesfürsten
„ihre eigenen Truppen“ haben und stellt dieselben in directen
Gegensatz zu „allen anderen Truppentheilen des Reichesheeres“ ;
die Landesherren befinden sich also — nach der Reichsverfassung —
zu gewissen Theilen des Reichsheeres in einem andern Ver-
hältniss wie zu den übrigen Theilen des Heeres. Damit steht
die Theorie, dass das ganze Reichsheer eine innere, untheilbare