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Einheit und die Contingente nur Gliederungen desselben zu ad-
ministrativen Zwecken seien, in unlöslichem Widerspruch. Die
Worte „ihre eigenen“ bedeuten eine Rechtsbeziehung; wenn
gewisse Truppentheile einem Landesherrn eigen sind, so sind alle
anderen Truppentheile demselben Landesherrn nicht eigen, fremd,
und damit ergiebt sich von selbst eine rechtliche Eintheilung des
Heeres in so viele Gruppen von Truppentheilen als es Bundes-
fürsten und Senate giebt — immer mit dem selbstverständlichen Vor-
behalt: „Wo nicht die Ausübung der contingentsherrlichen Rechte
durch besondere Conventionen auf Preussen übertragen ist.“ Die
Reichsverfassung begnügt sich aber nicht mit einer Gegenüber-
stellung der eigenen Truppen und aller anderen Truppentheile,
sondern sie zieht auch eine bedeutungsvolle Consequenz, an
welcher sich die juristische Tragweite des Gegensatzes zeigt. Der
Liandesherr ist befugt, die eigenen Truppen zu verwenden, die
andern zu requiriren; die eigenen Truppen stehen also zur un-
mittelbaren Verfügung, an die anderen muss ein Ersuchen ge-
richtet werden; die eigenen Truppen kann der Landesherr selbst
verwenden, hinsichtlich der anderen Truppen ist ihr Befehls-
haber befugt sie zu verwenden und er ist auf Ersuchen des
Landesherrn hierzu verpflichtet. BROCKHAUS schafft diese für
seine Theorie verhängnissvolle Bestimmung bei Seite, indem er
behauptet, dass zwischen verwenden und requiriren kein Unter-
schied bestehe; der verschiedene Ausdruck könne nur die Ver-
schiedenheit der Form, in welcher die Reauisition erfolgt, charak-
terisiren wollen; dem Wesen nach sei auch die Verwendung der
eigenen Truppen eine Requisition. Wenn aber hinter dieser Ver-
schiedenheit der Form nicht eine Verschiedenheit des rechtlichen
Verhältnisses stände, so hätten die Verfasser des Art. 66 einen
wahren Missbrauch mit der Sprache getrieben. Warum haben
sie nicht einfach gesagt: Die Liandesherren haben das Recht, zu
polizeilichen Zwecken alle in ihren Ländergebieten dislocirten
Truppen zu requiriren? Wozu diese Unterscheidung zwischen der
Verwendung der eigenen und der Requisition der fremden Trup-
pen, wenn Beides auf dasselbe hinauskommt? Dass diese Fassung
nicht ein Redactionsversehen ist, sondern auf voller Absicht
beruht, ergiebt sich: mit unzweifelhafter Sicherheit aus der Ent-