Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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kannte militärische Schulen. Wer in einer dieser Schulen seinen 
militärischen Cursus durchmacht, erwirbt sich diejenige militärische 
Ausbildung, welche der Staat von ihm verlangt. 
Das Reich hat diese militärische Schulpflicht gleichmässig 
und übereinstimmend geregelt, es hat alle militärischen Schulen, 
in denen die Wehrpflichtigen ausgebildet werden, organisirt und 
in inneren Zusammenhang gebracht; es hat dadurch das Heer 
als Ganzes zu einem schlagfertigen und brauchbaren Mittel der 
Landesvertheidigung gemacht; aber daraus folgt nicht, dass es 
die Wehrpflicht ihres staatsbürgerlichen Charakters entkleidet hat. 
Damit zerfällt auch ein anderes Argument unserer Gegner. 
Sie verweisen auf den Dienst in der Marine. Derselbe kann 
nur dem Reiche geleistet werden, weil es Contingente in der 
Kriegsflotte nicht giebt. Wer der Wehrpflicht in der Marine 
genügt, ist von dem Dienst im Landheer befreit. Für den 
Marinedienst könne aber nicht ein ganz anderes staatsrechtliches 
Prinzip wie für den Heeresdienst gelten, denn Marine und Heer 
bilden zusammen die bewaffnete Macht des Reichs, und der 
zufällige Umstand, dass der Einzelne wegen persönlicher Eigen- 
schaften für die Kriegsflotte ausgehoben werde, könne nicht ein 
ganz anderes Subject, das Reich, an die Stelle des Heimathsstaates 
setzen®). Grewiss nicht! Auch durch den Dienst in der Marine 
genügt man der militärischen Schulpflicht gegen den Heimaths- 
staat. Der Unterschied ist nur der, dass die Marine eine mili- 
tärische Schule des Reiches ist. Wer den Marinedienst leistet, 
erwirbt sich seine militärische Ausbildung für den Kriegsdienst 
in einer dazu bestimmten Bildungs-Anstalt des Reichs, wer zum 
Heer ausgehoben wird, in einer Anstalt eines Einzelstaates. Aus 
dem Umstand, dass die Kriegsflotte eine Reichsanstalt ist, folgt 
nicht, dass die Ableistung der Wehrpflicht in der Marine nicht 
Erfüllung einer Unterthanenpflichtt gegen den Heimathsstaat 
sein könne. 
Auch der Grundsatz, dass für die Zutheilung der auszu- 
hebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres das mili- 
tärische Bedürfniss bestimmend ist (Milit.-Ges. $ 9, 4), steht mit 
®) BrockHAus 8. 115. G. Meyer, Annalen 344 ff, Verwaltungsr. II S. 75.
	        
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