Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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verdienten, sei nur noch Ein Punkt wegen seiner theoretischen 
und praktischen Wichtigkeit hervorgehoben, nämlich die Militär- 
gerichtsbarkeit. Dieselbe wird gehandhabt von Behörden der 
Einzelstaaten; dieselben sprechen Recht im Namen des Contin- 
gentsherren ; die Contingentsherren haben das Recht, die Erkennt- 
nisse zu bestätigen oder zu verwerfen; sie haben das Begna- 
digungsrecht. Dies Alles kann nach BrocKHAUS die Annahme 
nicht widerlegen, „dass die Militärgerichte nicht für den Einzel- 
staat, sondern für das Reich fungiren.“ (8. 128.) Denn —: das 
Militärstrafrecht und die Disciplinarordnung, die Militärgerichts- 
verfassung und das Verfahren seien vom Reich gegebenes oder 
„recipirtes“ Recht, die militärischen Richter seien „durch ein 
militärisches Pflichtverhältniss mit dem Kaiser verbunden“, der 
Kaiser habe die Ausübung der Militärjurisdietion zu überwachen 
und sie gehören zu den Angelegenheiten, welche der Inspection 
und eventuell der Remedur von Seiten des Kaisers unterliegen. 
Wenn diese Gründe Gewicht hätten, so wäre nicht einzusehen, 
warum nicht auch alle bürgerlichen Gerichte auf dem Gebiete der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, alle Zollbehörden, alle 
Eichungsämter, überhaupt alle Behörden, welche Reichsgesetze 
zu handhaben berufen sind, als Reichsbehörden zu erachten seien, 
denn das durch Art. 17 der Reichsverfassung begründete Recht 
des Kaisers zur Beaufsichtigung erstreckt sich auf sie alle. 
Nach allen diesen Ausführungen ist es begreiflich und con- 
sequent, wenn BROCKHAUS auch behauptet, dass die Kriegs- 
minister nicht mehr ihrem Landesherrn und dem Landtage 
ihres Staates, sondern dem Kaiser und dem Reichstage verant- 
wortlich seien (S. 126). Der Kriegsminister von Sachsen oder 
Württemberg, der von seinem Könige ernannt und entlassen 
wird, der niemals Vortrag beim Kaiser hat, der niemals eine 
kaiserliche Anordnung contrasignirt, der niemals an den Ver- 
handlungen des Reichstages Theil zu nehmen befugt ist, wenn er 
nicht Bevollmächtigter zum Bundesrath ist, soll den Organen des 
Reichs, dem Kaiser und Reichstag, verantwortlich sein, weil er 
die Reichsgesetze und Reichsverordnungen ebenso gut zu be- 
obachten und auszuführen hat, wie seine Collegen der Justiz- 
minister, Finanzminister und Minister des Innern.
	        
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