Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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will ich hier nicht mit derselben Ausführlichkeit eingehen. Es 
bietet der Natur der Sache nach weniger Anlass zur Meinungs- 
verschiedenheit , obgleich. die irrige Grundauffassung auch hier 
zu falschen Oonsequenzen führt und mit der Reichsgesetzgebung 
in Conflict geräth. Nachdem z. B. BrockHaus 8. 137 fi. „das 
richtige Verständniss“ für den im Bündnissvertrag mit Bayern ver- 
einbarten Zusatz zu Art. 58 der Reichsverfassung „gewonnen“ hat, 
bemerkt er (8. 139): 
„Der Zusatz zu Art. 58 besagt sonach nichts Andres 
als das, was Art. 58 und Art. 60 auch ohne diesen 
Zusatz ausdrücken. Damit verliert derselbe alle Bedeu- 
tung. Er wiederholt nur in ungeschicktester Fassung 
ein bereits von der Reichsverfassung und von Bayern 
anerkanntes Princip und hätte desshalb wegfallen können, 
ohne die staatsrechtliche Stellung Bayerns irgendwie zu ver- 
ändern. In Wahrheit liegt hier eine Verwechselung.... vor.“ 
Also auch hier sieht sich BROCKHAUS genöthigt einzuräumen, 
dass seine Theorie mit dem Verfassungsgesetz des Reiches nicht 
stimmt; aber die Schuld liegt natürlich auch hier nicht an der 
Theorie, sondern an dem Verfassungsgesetz, welches „ohne alle 
Bedeutung“, „von ungeschicktester Fassung“, eine überflüssige 
„Wiederholung“ ist und auf einer „Verwechselung“ beruht. 
Zu den merkwürdigsten Consequenzen der doctrinären Üon- 
struction, welche BRockHAUs an das deutsche Heerwesen anlegt, 
gehört auch die Behauptung (S. 158), dass „im Kriege dem 
König von Bayern nur derselbe Anspruch auf militärische 
reverentia bleibt, auf welchen die übrigen Bundesfürsten auch 
während des Friedens beschränkt sind; während des Krieges 
erschöpft sich sonach die Stellung des Königs in derjenigen 
eines Chefs seiner wie der fremden in seinem Gebiete befindlichen 
Truppen“. Rücken also die bayerischen Truppen aus Bayern 
aus, 90 bleibt für den König fast gar kein Recht mehr übrig. 
Der arme „Patron“! Die bayerischen Truppen würden nach 
dieser Auffassung im Kriege nicht nur mit den andern Truppen 
des Reiches militärisch zu einem Gesammtheer unter dem 
Oberbefehl des Kaisers vereinigt, sondern auch staatsrecht- 
lich mit dem Reichsheer verschmolzen werden; im Kriege gäbe
	        
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