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will ich hier nicht mit derselben Ausführlichkeit eingehen. Es
bietet der Natur der Sache nach weniger Anlass zur Meinungs-
verschiedenheit , obgleich. die irrige Grundauffassung auch hier
zu falschen Oonsequenzen führt und mit der Reichsgesetzgebung
in Conflict geräth. Nachdem z. B. BrockHaus 8. 137 fi. „das
richtige Verständniss“ für den im Bündnissvertrag mit Bayern ver-
einbarten Zusatz zu Art. 58 der Reichsverfassung „gewonnen“ hat,
bemerkt er (8. 139):
„Der Zusatz zu Art. 58 besagt sonach nichts Andres
als das, was Art. 58 und Art. 60 auch ohne diesen
Zusatz ausdrücken. Damit verliert derselbe alle Bedeu-
tung. Er wiederholt nur in ungeschicktester Fassung
ein bereits von der Reichsverfassung und von Bayern
anerkanntes Princip und hätte desshalb wegfallen können,
ohne die staatsrechtliche Stellung Bayerns irgendwie zu ver-
ändern. In Wahrheit liegt hier eine Verwechselung.... vor.“
Also auch hier sieht sich BROCKHAUS genöthigt einzuräumen,
dass seine Theorie mit dem Verfassungsgesetz des Reiches nicht
stimmt; aber die Schuld liegt natürlich auch hier nicht an der
Theorie, sondern an dem Verfassungsgesetz, welches „ohne alle
Bedeutung“, „von ungeschicktester Fassung“, eine überflüssige
„Wiederholung“ ist und auf einer „Verwechselung“ beruht.
Zu den merkwürdigsten Consequenzen der doctrinären Üon-
struction, welche BRockHAUs an das deutsche Heerwesen anlegt,
gehört auch die Behauptung (S. 158), dass „im Kriege dem
König von Bayern nur derselbe Anspruch auf militärische
reverentia bleibt, auf welchen die übrigen Bundesfürsten auch
während des Friedens beschränkt sind; während des Krieges
erschöpft sich sonach die Stellung des Königs in derjenigen
eines Chefs seiner wie der fremden in seinem Gebiete befindlichen
Truppen“. Rücken also die bayerischen Truppen aus Bayern
aus, 90 bleibt für den König fast gar kein Recht mehr übrig.
Der arme „Patron“! Die bayerischen Truppen würden nach
dieser Auffassung im Kriege nicht nur mit den andern Truppen
des Reiches militärisch zu einem Gesammtheer unter dem
Oberbefehl des Kaisers vereinigt, sondern auch staatsrecht-
lich mit dem Reichsheer verschmolzen werden; im Kriege gäbe