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handensein und Höhe der Schadensersatzforderungen an den Fiskus
unabhängig von dem Inhalte des Etats, weil mit der Einstellung
einer Summe in den Etat für den angegebenen Zweck gar nicht
beabsichtigt war, die Verhältnisse des Fiskus zu denjenigen Grund-
besitzern zu ordnen, welche an ihn aus seinem Bergwerksbetriebe
Ersatzansprüche haben.
Die Richtigkeit der bei diesen Beispielen ausgesprochenen
Schlussfolgerungen dürfte kaum erheblichen Zweifeln begegnen;
sie betreffen beide Fälle, in denen die Verpflichtung des Fiskus
nicht auf einem konstitutionellem Gesetze, sondern im ersten
Falle auf Verträgen, in letzterem auf Zuständen beruht. Wählen
wir noch ein drittes Beispiel! Die preussische Militärreorganisation
vom Jahre 1860 war nicht auf Gesetz fundirt, die Mittel ihre
Kosten zu decken, waren seit dem Jahre 1862 nicht mehr gesetz-
mässig bewilligt. Folgte daraus, dass Officiere und Mannschaften
der neuformirten Truppenkörper keinen Anspruch auf Sold und
Verpflegung an den Staat hatten ?
Ich will die Antwort auf diese Frage zunächst dahingestellt
bleiben lassen, ich erachte vorerst nur als erwiesen, dass im
Etatsgesetze selbst nicht ausgesprochen und aus
dessen Wortlaute nicht zu folgern ist, dass für die
Rechte und Pflichten des Staates zu seinen Gläubigern und
Schuldnern der Staatshaushaltsetat entscheidend sei. Da nun
nach allgemeinen Rechtssätzen Forderungen wider und für den
Fiskus in ihrer vollen Höhe geltend gemacht werden dürfen;
da eine Aufhebung oder Einschränkung dieser allgemeinen Rechts-
sätze nicht aus Wortlaut oder Inhalt des Etatsgesetzes zu
entnehmen ist, so müsste, wenn solche behauptet werden, eine
besondere Rechtsnorm auffindbar sein, aus welcher sie zu
folgern wären. Diese Rechtsnorm glaubt man in Artikel 69
der Reichs-, Artikel 99 der Preussischen Verfassung gefunden zu
haben.
In diesen Artikeln ist ausgesprochen, dass alle Einnahmen
und alle Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt und auf den
Staatshaushaltsetat gebracht werden müssen, welcher durch ein
Gesetz festzustellen ist. Diese Artikel sprechen aber nicht aus,
dass die Staatsregierung nur die Einnahmen und alle die Ein-