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aus, das Gebiet des hoheitlichen, des Subjectionsverhältnisses so
abzugrenzen, dass die Begründung des Staatsdienstverhält-
nisses nicht mehr darunter fällt. Der Willensäusserung des Staates
wird etwa hoheitliche Natur und einseitig bindende Kraft nur
zuerkannt, wo sie in Form des Befehles auftritt 6”). Oder man
stellt auf, der Staatsangehörige sei bloss dem Herrscher als Ge-
setzgeber gegenüber bloss Object der Herrschaft, der Verwaltung
gegenüber sei er vermöge der sogenannten Grundrechte unab-
hängig, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen macht durch Er-
mächtigung der Verwaltung zum Befehle. „In dieser Weise wohl
kann man auch auf staatsrechtlichem Gebiete von Gleichberech-
tigung .... reden“ °®). In Begründung des Staatsdienstverhält-
nisses macht der Staat offenbar von keinem Befehlsrechte Ge-
brauch, also gilt dabei Gleichberechtigung. — Den nämlichen
Erfolg würde jede andere Abgrenzungstheorie erreichen, welche
für diesen Fall die einseitig bindende Kraft des Staatswillens
beseitigte; keine vermöchten wir grundsätzlich auszuschliessen, weil
eben eine feste allgemein gültige Regel für diese Abgrenzung
nicht besteht. Und überall wird dann durch die Beseitigung des
grossen Hindernisses Raum geschaffen für einen wahren Vertrag;
das ist nicht zu leugnen.
Was ich aber behaupten möchte, das ist, dass der auf solche
Weise ermöglichte Vertrag nothwendig eine civilrechtliche
Grundlage bekommt. Das Vacuum, welches das Zurückschieben
der einseitig bindenden Kraft des Staatswillens lässt, füllt sich
ganz von selbst wieder aus durch die Regeln des Civilrechts.
67) LABAND, St.-R. II, S. 203, 217; derselbe in Arch. f. öf. R. II,
S. 159. Dass der Staat hoheitlich und mit bindender Kraft nur auftritt,
wo ihm „durch die Gesetzgebung eingeräumte Befugnisse“ zur Seite stehn,
erinnert an die Lehre von den Hoheitsrechten. Indess streiten wir ja
nicht über die Begrenzung des Gebietes des öffentlichen Rechtes und müssen
desshalb Jedem die Art lassen, wie er zu der seinigen kommt.
68) REHM in Hırrem's Annalen 1885, S. 121 fi.