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standtheile des Staatsvermögens nicht veräussert werden dürfen
(Titel IIE 88 1 bis 7), und zu welchen Verfügungen die Zu-
stimmung der Stände erforderlich ist (Titel VII 88 17, 18), des-
gleichen die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen vom
4. September 1831 (88 16 ff). Die Verfassung für Württem-
berg vom 25. September 1819 bestimmt in $ 107, dass ohne
Einwilligung der Stände das Kammergut weder durch Veräusse-
rung verändert noch mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden
Last beschwert werden kann, diejenige für das Grossherzogthum
Baden vom 22. August 1818 enthält in $& 58 die Vorschrift:
„Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräussert
werden“; diejenige für das Grossherzogthum Hessen vom 17.
Dezember 1820 (Art. 10): „Unbewegliches Landeseigenthum darf
ohne ständische Zustimmung nicht veräussert, nicht verpfändet,
nicht mit dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Real-
lasten beschwert werden; die Braunschweig’sche Neue Land-
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 (8 164): Veräusserung (des
Kammerguts) ohne ständische Zustimmung sind nichtig“; das
Meiningen’sche Grundgesetz vom 23. August 1829 (8 45):
„Die Veräusserung des Kammergutes soll durch irgend eine Art
von Veräusserungen, Verkauf, Schenkung, Belastung mit Renten
und dergleichen nicht vermindert werden, und es ist zur recht-
lichen Gültigkeit einer solchen Veräusserung, unbeschadet des
agnatischen Consenses, auch die Zustimmung der Stände noth-
wendig“ u. s. w. Auch die nicht lange nach der Preussischen
Verfassungs-Urkunde erlassenen Staatsgrundgesetze haben es für
nothwendig erachtet, die Unveräusserlichkeit gewisser Arten des
Staatsvermögens, soweit sie dieselbe gewollt haben, ausdrücklich
anzuordnen. Das Staatsgrundgesetz für Coburg-Gotha vom
3. Mai 1852 (8 117): „Die Veräusserung oder Belastung von
Bestandtheilen des Staats- oder Domänengutes — mit Ausnahme
geringfügiger Fälle — sind als Gegenstände der Gesetzgebung zu
behandeln“; das Grundgesetz für Schwarzburg-Rudolstadt
vom 21. März 1854 (8 10): „Domänen können nur mit Zustim-
mung des Landtages veräussert werden“; in der Landschaftsord-
nung für Anhalt vom Jahre 1859 verspricht der Herzog: „zur
Veräusserung von Domänen und Forsten, welche zum Stammgute