Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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standtheile des Staatsvermögens nicht veräussert werden dürfen 
(Titel IIE 88 1 bis 7), und zu welchen Verfügungen die Zu- 
stimmung der Stände erforderlich ist (Titel VII 88 17, 18), des- 
gleichen die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen vom 
4. September 1831 (88 16 ff). Die Verfassung für Württem- 
berg vom 25. September 1819 bestimmt in $ 107, dass ohne 
Einwilligung der Stände das Kammergut weder durch Veräusse- 
rung verändert noch mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden 
Last beschwert werden kann, diejenige für das Grossherzogthum 
Baden vom 22. August 1818 enthält in $& 58 die Vorschrift: 
„Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräussert 
werden“; diejenige für das Grossherzogthum Hessen vom 17. 
Dezember 1820 (Art. 10): „Unbewegliches Landeseigenthum darf 
ohne ständische Zustimmung nicht veräussert, nicht verpfändet, 
nicht mit dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Real- 
lasten beschwert werden; die Braunschweig’sche Neue Land- 
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 (8 164): Veräusserung (des 
Kammerguts) ohne ständische Zustimmung sind nichtig“; das 
Meiningen’sche Grundgesetz vom 23. August 1829 (8 45): 
„Die Veräusserung des Kammergutes soll durch irgend eine Art 
von Veräusserungen, Verkauf, Schenkung, Belastung mit Renten 
und dergleichen nicht vermindert werden, und es ist zur recht- 
lichen Gültigkeit einer solchen Veräusserung, unbeschadet des 
agnatischen Consenses, auch die Zustimmung der Stände noth- 
wendig“ u. s. w. Auch die nicht lange nach der Preussischen 
Verfassungs-Urkunde erlassenen Staatsgrundgesetze haben es für 
nothwendig erachtet, die Unveräusserlichkeit gewisser Arten des 
Staatsvermögens, soweit sie dieselbe gewollt haben, ausdrücklich 
anzuordnen. Das Staatsgrundgesetz für Coburg-Gotha vom 
3. Mai 1852 (8 117): „Die Veräusserung oder Belastung von 
Bestandtheilen des Staats- oder Domänengutes — mit Ausnahme 
geringfügiger Fälle — sind als Gegenstände der Gesetzgebung zu 
behandeln“; das Grundgesetz für Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 21. März 1854 (8 10): „Domänen können nur mit Zustim- 
mung des Landtages veräussert werden“; in der Landschaftsord- 
nung für Anhalt vom Jahre 1859 verspricht der Herzog: „zur 
Veräusserung von Domänen und Forsten, welche zum Stammgute
	        
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