Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gehören — die Zustimmung der Stände einzuholen“; nach dem 
Landesgrundgesetz für Schwarzburg-Sondershausen vom 
8. Juli 1857 ist sowohl zur Verpfändung des Kammergutes (8 51) 
wie in der Regel zur Veräusserung des unbeweglichen Kammer- 
guts ($ 53) die Zustimmung des Landtages erforderlich u. s. w. 
Da das Preussische Staatsgrundgesetz während fast zweier 
Jahre berathen wurde, da hierbei die Vorschriften der bayer’schen 
sächsischen, württembergischen, badischen u. s. w. Verfassungsurkun- 
den wohl bekannt und berücksichtigt waren, so erscheint die Schluss- 
folgerung unabweisbar, dass, wenn die Preussische Verfassung die 
Veräusserung des Staatsgutes oder gewisser Theile desselben von 
der Zustimmung des Landtages abhängig machen wollte, sie dies 
expressis verbis gethan haben würde. Selbst in Frankreich 
beruht die Nothwendigkeit eines Gesetzes für gewisse Veräusse- 
rungen nicht auf dem allgemeinen Ausgabe- und Einnahmebewilli- 
gungsrecht, sondern, soweit sie überhaupt vorgeschrieben ist, auf 
besonderem Gesetze !?). 
Wird berücksichtigt, dass nach Entstehung und Inhalt der 
Preussischen Verfassungsurkunde (insbesondere Art. 109) die 
Krone alle Rechte behalten hat, welche ihr nicht ausdrücklich ın 
der Verfassungsurkunde entzogen sind; wird erwogen, dass die 
Staatsregierung im Januar 1850 weder gezwungen noch gewillt 
war, sich die Verfügung über das Staatseigenthum entziehen zu 
lassen; wird beachtet, dass die Staatsregierung durchaus nicht 
geneigt ist, Staatseigenthum, mag es zu Finanz- oder Verwaltungs- 
zwecken dienen, ohne Noth zu veräussern, und dass die Staats- 
regierung über den Erlös des von ihr etwa verkauften Staates 
nicht ohne Zustimmung des Landtages verfügen, dass sie Aus- 
gaben aus dem Erlös ohne das Etatsgesetz nicht vornehmen 
darf, so wird man als erwiesen annehmen können, 
dass, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften 
entgegenstehen, Verträge der Staatsregierung über Staats- 
eigenthum nach Aussen hin und Dritten gegenüber auch 
ohne Zustimmung des Landtages rechtsverbindlich sind. 
17) Vgl. französisches Gesetz vom 1. Juni 1864, Brock, Dict. de l!’Admin. 
franc. s. m, „domaine“.
	        
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