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Wir müssen vor Allem immer eine Antwort haben auf die
Frage: wie kommt es, dass dieser wahre Staatsdienstvertrag
rechtliche Wirkungen hervorbringt? Wenn zwei gleichberechtigte
Personen zusammentreten und einmüthig aussprechen, der Eine
solle dem Anderen zu Etwas verpflichtet sein, so erzeugt das
für sich allein noch kein bindendes Rechtsverhältniss. Das ge-
schieht erst dadurch, dass nun auch die Anerkennung der Rechts-
ordnung hinzukommt, welche durch einen Rechtssatz diesen Aus-
spruch für gültig und bindend erklärt.
Welcher Rechtssatz macht z. B. den Dienstvertrag eines
Reichsbeamten gültig?
Wenn die Reichsverfassung dem Kaiser das Ernennungsrecht
gibt, so ist das ein Rechtssatz, aber nicht der, den wir brauchen ®°).
Er gehört zu der Vertheilung der Vertretungsbefugniss zwischen
den Organen des Reichs und macht an sich das daraufhin ab-
geschlossene Geschäft für den Dritten so wenig bindend, wie die
Vollmacht eines Privatvertreters. Das Reichsbeamtengesetz seiner-
seits enthält nirgends auch nur stillschweigend die Verfügung,
dass die Willenseinigung zwischen dem Kaiser und den Beamten
mit Rechtswirkungen versehen werden solle. Von der Zustim-
mung des Ernannten ist bei ihm gar keine Rede. Dass etwas
Gültiges zu Stande komme, ohne es, setzt es als selbstver-
ständlich voraus.
Und es muss das voraussetzen; denn Reichsbeamte sind an-
gestellt worden vor dem Reichsbeamtengesetz; man denke nur
69) Lönına, V.-R., 5. 246, scheint mit diesem Rechtssatze die ganze
Frage nach der Möglichkeit eines wahren Öffentlichrechtlichen Vertrages
erledigen zu wollen. Für ihn liegt allerdings auch die Schwierigkeit nur
darin, dass der Vertrag eine Verpflichtung des Staates begründe, subjective
öffentliche Rechte seiner Unterthanen ohne deren Zustimmung nicht zu
veräöndern oder aufzuheben. Allein in einer derartigen Gebundenheit des
Willens der Regierung durch ihren eigenen Akt liegt gar nicht das Eigen-
thümliche des Dienstvertrages. Dergleichen entsteht auch bei Polizeierlaub-
nissen und entsteht nicht bei der widerruflichen Anstellung.
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. 4