Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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erklärt, dass ihrer Ansicht nach ohne Genehmigung des Land- 
tages Veräusserungsverträge in rechtlich gültiger Weise abge- 
schlossen werden können, wenn nicht Spezialgesetze oder Spezial- 
beschränkungen entgegenstehen. Richtig und von der Staats- 
regierung zugestanden ist nur, dass dieselbe die 13 Millionen 
Thaler ohne Genehmigung des Landtages nicht verausgaben 
durfte und, weil und insoweit die Staatsregierung dies gethan 
hatte, suchte und erhielt sie Entlastung. 
Drittens folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass, 
soweit das Gesetz nichts entgegengesetztes bestimmt, die Gültig- 
keit und Klagbarkeit der den Staat verpflichtenden Rechtsgeschäfte 
davon, ob für dieselben eine Ausgabeposition (und welche) im 
Staatshaushalt festgestellt ist??) — nach Erlass der Verfassungs- 
urkunde ebensowenig abhängig sind, wie sie dies vor derselben 
waren. Es mag hierbei noch darauf hingewiesen werden, dass 
das Gesetz über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 
1861 die Einklagbarkeiten der Gehalts- ete. Forderungen nicht 
dadurch bedingt, dass die Forderungen im Etat bewilligt waren. 
Dieses Gesetz ist auch in der budgetlosen Zeit ohne Anstand 
zur Anwendung gekommen und weder hierbei noch sonst ist 
damals aus dem Umstande, dass ein Etatsgesetz nicht zu Stande 
gekommen war, der Einwand der mangelnden Aktiv- oder Passiv- 
legitimation für oder gegen die Staatsregierung erhoben worden. 
Die Verhandlungen der Revisionskammern lassen als allgemeine 
Ansicht erkennen, dass nach der Absicht der Verfassungsurkunde 
die Staatsregierung ohne vorhergehende oder nachfolgende (Ge- 
nehmigung des Landtages keine Ausgaben leisten sollte; jede 
Zuwiderhandlung sollte das Ministerium verantwortlich machen ;; 
nirgends aber ist ausgesprochen worden, dass zuwiderhandelnde 
Rechtsgeschäfte nichtig, dass sie insbesondere Dritten gegen- 
über unverbindlich seien. Im Gegentheile lassen viele Argumente 
für und wider die Streichung der Eingangsworte des heutigen 
Artikel 109, obwohl sich der Streit damals nur um das Steuer- 
bewilligungsrecht drehte, keinen anderen Schluss zu, als dass die 
Staatsregierung, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit gegen den 
35) Dies und nichts Anderes beweisen die von Prazak in diesem Archiv 
mitgetheilten Erkenntnisse des höchsten Österreichischen Gerichtshofes.
	        
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