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Landtag, Dritten gegenüber auch ohne und gegen den Staats-
haushalt Ausgaben für den Staat rechtsverbindlich leisten könne.
Unter Anderem sagte z. B. am 24. September 1849 in der
zweiten Kammer der Abgeordnete von Fock:
„Wenn die Kammern den Staatshaushalt verweigern,
so ist das Ministerium ausser Stande zu regieren, denn
es fehlt ihm das Gesetz, vermöge dessen es die Ausgaben
bestreiten kann. Sollte es versuchen, ohne ein solches
Gesetz Steuern zu erheben, so würde es zur Verant-
wortung zu ziehen sein, es würde in den Anklagezustand
zu setzen sein, weil es sich Rechte anmasst, die ihm
nicht zustehen. Dessenungeachtet aber handelt
es sich nur von einer Frage zwischen Kammer
und Ministerium.“
In ähnlichem Sinne erklärte die Staatsregierung durch die
Minister von MANTEUFFEL und von RABE am 25. September in
der zweiten und am 17. Oktober 1849 in der ersten Kammer,
dass sich die Art. 99 ff. nur auf das Verhältniss der Staatsregie-
rung zum Landtage beziehen sollen.
Hieraus ergiebt sich, dass der Anspruch eines Beamten aut
Gehalt nicht auf der Etatsposition, sondern auf der Anstellung
beruht. Treffend sagte Fürst Bismarck im Reichstage am
1. Dezember 1885, „wenn Sie mir mein Gehalt streichen, so
werde ich einfach vor Gericht klagen und das Reich wird verur-
theilt werden, so lange ich Reichskanzler bin — mir mein Grehalt
zu bezahlen ?°).“
Mit der aufgestellten Ansicht deckt sich der thatsächliche
Rechtszustand. Werden Ausgaben geleistet, zu deren Leistung
eine Rechtspflicht für den Staat nicht besteht, so können die-
selben vom Empfänger condizirt und gegen den auszahlenden
Rendanten zum Defekt gestellt werden, gleichviel ob sie im Etat
vorgesehen sind oder nicht. Werden dagegen Ausgaben geleistet,
zu deren Leistung eine Rechtspflicht für den Staat besteht, so
können sie vom Empfänger niemals condizirt, sie können nur
2) Der gleichen Ansicht P. Lasann, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl,
S, 408.