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gegen die auszahlende Behörde zum Defekt gestellt werden, wenn
dieselbe eigenmächtig?”) und ohne budgetmässige Genehmigung ge-
handelt oder nicht hinterher eine solche erhalten hat. Auch in
den Verhandlungen des Landtages über das Ober-Rechnungs-
kammer-Gesetz vom 27. März 1872 ist von Niemanden ausge-
sprochen worden, dass Ausgaben lediglich aus dem Grunde, weil
sie gegen oder ohne das Etatsgesetz gemacht sind, vom Empfänger
wieder beigetrieben werden dürfen ?°).
Viertens folgt aus den bisherigen Ausführungen, dass, un-
beschadet der Gültigkeit der gemachten Ausgaben, unbeschadet
ferner der Verpflichtung des Staates, Dritten gegenüber die von
seinen zuständigen Organen übernommenen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, die Staatsregierung verfassungsmässig nicht berechtigt
ist, ohne Etatsgesetz Ausgaben irgend welcher Art zu leisten
Der Satz enthält einen anscheinenden Widerspruch, der Wider-
spruch verschwindet alsbald, wenn die Betonung nicht auf die
Leistung der Ausgabe als solcher, sondern auf die
Stelle gelegt wird, von welcher die Ausgabe zuleisten
ist. Klar ist die Frage nach französisch-belgischem
Recht. Hier bedeutet die Votirung des Budgets, nicht bloss
dass die Ausgaben geleistet werden dürfen, sondern zugleich,
dass das am Ruder befindliche Ministerium sie leisten darf. Ohne
das Budgetgesetz ist das Ministerium nach diesem Rechte zu
keinerlei Ausgabe befugt und die Votirung des Budgets bedeutet
nicht allein die Approbation aller Einnahmen und Ausgaben an
sich, sondern auch die Ermächtigung gerade des gegenwärtigen
Ministeriums dieselben zu machen. Hierbei macht es keinen
27) S. w. unten.
28) Vgl. z. B. Rede des Abgeordneten LAsker am 16. Februar 1872:
„Unsere Decharge oder Nichtdecharge hat keineswegs den Schlusseffekt
dass das, was monirt wird, auch ohne Weiteres geleistet werden muss von
dem monirten Beamten, sondern dann erst wird nach dem Gesetz durch den
Richter entschieden.“
Der Richter entscheidet, wie ich zum Verständniss der Rede bemerke,
nach der Verordnung vom 24. Januar 1844, wenn der Beamte sich bei dem
gegen ihn von seiner vorgesetzten Behörde erlassenen Defektenbeschluss nicht
beruhigt.