Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gegen die auszahlende Behörde zum Defekt gestellt werden, wenn 
dieselbe eigenmächtig?”) und ohne budgetmässige Genehmigung ge- 
handelt oder nicht hinterher eine solche erhalten hat. Auch in 
den Verhandlungen des Landtages über das Ober-Rechnungs- 
kammer-Gesetz vom 27. März 1872 ist von Niemanden ausge- 
sprochen worden, dass Ausgaben lediglich aus dem Grunde, weil 
sie gegen oder ohne das Etatsgesetz gemacht sind, vom Empfänger 
wieder beigetrieben werden dürfen ?°). 
Viertens folgt aus den bisherigen Ausführungen, dass, un- 
beschadet der Gültigkeit der gemachten Ausgaben, unbeschadet 
ferner der Verpflichtung des Staates, Dritten gegenüber die von 
seinen zuständigen Organen übernommenen Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, die Staatsregierung verfassungsmässig nicht berechtigt 
ist, ohne Etatsgesetz Ausgaben irgend welcher Art zu leisten 
Der Satz enthält einen anscheinenden Widerspruch, der Wider- 
spruch verschwindet alsbald, wenn die Betonung nicht auf die 
Leistung der Ausgabe als solcher, sondern auf die 
Stelle gelegt wird, von welcher die Ausgabe zuleisten 
ist. Klar ist die Frage nach französisch-belgischem 
Recht. Hier bedeutet die Votirung des Budgets, nicht bloss 
dass die Ausgaben geleistet werden dürfen, sondern zugleich, 
dass das am Ruder befindliche Ministerium sie leisten darf. Ohne 
das Budgetgesetz ist das Ministerium nach diesem Rechte zu 
keinerlei Ausgabe befugt und die Votirung des Budgets bedeutet 
nicht allein die Approbation aller Einnahmen und Ausgaben an 
sich, sondern auch die Ermächtigung gerade des gegenwärtigen 
Ministeriums dieselben zu machen. Hierbei macht es keinen 
27) S. w. unten. 
28) Vgl. z. B. Rede des Abgeordneten LAsker am 16. Februar 1872: 
„Unsere Decharge oder Nichtdecharge hat keineswegs den Schlusseffekt 
dass das, was monirt wird, auch ohne Weiteres geleistet werden muss von 
dem monirten Beamten, sondern dann erst wird nach dem Gesetz durch den 
Richter entschieden.“ 
Der Richter entscheidet, wie ich zum Verständniss der Rede bemerke, 
nach der Verordnung vom 24. Januar 1844, wenn der Beamte sich bei dem 
gegen ihn von seiner vorgesetzten Behörde erlassenen Defektenbeschluss nicht 
beruhigt.
	        
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