Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Unterschied, ob die Einnahmen oder Ausgaben auf Gesetz beruhen 
oder nicht ?°). 
Die Mehrheit der zweiten, die Minderheit der ersten Revi- 
sionskammer haben den gleichen Rechtszustand in Ansehung der 
Einnahmen und Ausgaben erstrebt; sie beabsichtigten, wie der 
damalige Abgeordnete von BISMARCK-SCHÖNHAUSEN in der zweiten 
Kammer am 24. September 1849 sagte, „den Kammern mit dem 
Ein- und Ausgabenbewilligungsrecht eine Waffe in die Hand zu 
geben, die mit Konsequenz und Entschlossenheit gehandhabt, sie 
in den Stand setzt, jeden Widerstand anderer Faktoren der Ge- 
setzgebung zu brechen“®°). Die Minderheit der zweiten, die 
Mehrheit der ersten Kammer und die Staatsregierung wollten 
diese Waffe dem Landtage insoweit nicht gewähren, als es sich 
um die Einnahmen handelte, sie räumten ihnen dieselbe aber in 
Bezug auf die Ausgaben in thesi ein. 
Gleich der erste Redner ın der zweiten Kammer für den 
heutigen Wortlaut der Verfassung (Beibehaltung der ersten Worte 
in Art. 109), von Fock, sprach sich auf das Unzweideutigste in 
diesem Sinne aus; ebenso am 25. September BREITHAUPT, Graf 
ARNIM, TRENDELENBURG, in der ersten Kammer am 16. Oktober 
Graf RITTBERG, MAETZKE, KNOBLAUCH, WALTER, am 17. 
voN KELTSCH und die Minister von RABE und VON MANTEUFFEL. 
Das Steuerbewilligungs- (und Versagungs-) recht, sowie die Fest- 
setzung des Staatshaushalts (in Ausgabe und Einnahme) waren 
dem Landtage im sogenannten Grundlagegesetz vom 6. April 
1848 zugesichert worden. Das Steuerbewilligungsrecht 
wurde dem Landtage nicht gewährt, dagegen die Festsetzung des 
Etats, soweit er die Ausgaben betrifft, das volle Ausgabe- 
22) TiponissEn, Der belgische Staatsmann und Gelehrte giebt in seinem 
Kommentar als Motiv des Art. 111 der belgischen Verfassung an: 
„le vote annuel de l’impöt est un puissant moyen de maintenir 
le pouvoir executif dans les limites de ses attributions constitutio- 
nelles, Les agents sont plus reserv6s, plus penetres du respect des 
droits de tous quand ils savent, que chacque annee un vote de 
confiance de la representation nationale doit leur fournir les moyens 
de repondre aux besoins de l’administration. 
s0%) Vgl. Stenogr. Berichte der II. Kammer 1849 S. 381.
	        
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