Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nachtheil bringen würde, dass er sich seiner Befugniss auf die 
einzelnen Ausgabeposten einzuwirken begeben müsste 3). 
An eine Unterscheidung zwischen den auf Gesetz beruhenden 
und anderen Ausgaben ist in dieser Beziehung 1849 nicht 
gedacht worden und konnte, da die Verweigerung der Ausgaben 
nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Sturze des Ministeriums 
sein sollte, nicht gedacht worden sein®*). Uebrigens würde die 
Annahme, dass das Ausgabeverweigerungsrecht in dem vorge- 
schriebenen Sinne sich nur auf die sogenannten freien, nicht 
auf die durch Gesetz vorgeschriebenen Ausgaben bezieht, prak- 
tisch wenig Werth für ein durch Geltendmachung dieses Rechts 
bekämpftes Ministerium haben, weil, wovon der flüchtigste Ein- 
blick in den Etat überzeugt, bloss mit den auf Gesetz beruhenden 
Ausgaben keine Regierung fertig werden kann. Diese Annahme 
lässt sich auch ebensowenig wie aus Wortlaut und Entstehungs- 
geschichte des Artikels 99 aus dem vorkonstitutionellen Rechte 
beweisen, welches letztere?) die Behörden verpflichtete, nur die 
im Etat vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Auch der Präzedenz- 
fall des Jahres 1866 steht dieser Annahme entgegen, indem 
damals die Staatsregierung wegen aller Ausgaben die Indemnität 
nachsuchte und erhielt. Ebenso sucht die Staatsregierung wegen 
aller über den Etat gemachten Ausgaben, auch wenn diese 
lediglich in Folge der bestehenden Gesetze gemacht sind, die 
nachträgliche Genehmigung in Preussen wie im Reiche nach. 
  
8) Das Recht des Parlaments zur Verweigerung aller Ausgaben (und 
Einnahmen) ist in Frankreich und Belgien unbestritten; auch in England 
besteht dasselbe im Wesentlichen (nämlich abgesehen von der unbedeutenden 
ordinary revenue); nur macht das Parlament, seitdem seine Herrschaft an- 
erkannt ist, von dieser Waffe keinen Gebrauch mehr, da es bequemere hat. 
Dies und nichts Anderes sagt Erskme May, Const. histor. I p. 471. Ebenso 
ist bereits von den Rednern der Revisionskammern, u. A. vom Abgeord- 
neten von Bismarck, das englische Staatsrecht aufgefasst und dargestellt 
worden. 
84) Der Satz: „Diesem Ministerium keinen Groschen“ ist staatsrechtlich 
falsch für Preussen; richtiger heisst es: „Dieses Ministerium darf keinen 
Groschen ausgeben.“ 
5) Die Verordnung vom 27. Oktober 1810, die Regierungsinstruktion 
vom 23. Oktober 1817 u, s. w,
	        
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