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Nachtheil bringen würde, dass er sich seiner Befugniss auf die
einzelnen Ausgabeposten einzuwirken begeben müsste 3).
An eine Unterscheidung zwischen den auf Gesetz beruhenden
und anderen Ausgaben ist in dieser Beziehung 1849 nicht
gedacht worden und konnte, da die Verweigerung der Ausgaben
nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Sturze des Ministeriums
sein sollte, nicht gedacht worden sein®*). Uebrigens würde die
Annahme, dass das Ausgabeverweigerungsrecht in dem vorge-
schriebenen Sinne sich nur auf die sogenannten freien, nicht
auf die durch Gesetz vorgeschriebenen Ausgaben bezieht, prak-
tisch wenig Werth für ein durch Geltendmachung dieses Rechts
bekämpftes Ministerium haben, weil, wovon der flüchtigste Ein-
blick in den Etat überzeugt, bloss mit den auf Gesetz beruhenden
Ausgaben keine Regierung fertig werden kann. Diese Annahme
lässt sich auch ebensowenig wie aus Wortlaut und Entstehungs-
geschichte des Artikels 99 aus dem vorkonstitutionellen Rechte
beweisen, welches letztere?) die Behörden verpflichtete, nur die
im Etat vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Auch der Präzedenz-
fall des Jahres 1866 steht dieser Annahme entgegen, indem
damals die Staatsregierung wegen aller Ausgaben die Indemnität
nachsuchte und erhielt. Ebenso sucht die Staatsregierung wegen
aller über den Etat gemachten Ausgaben, auch wenn diese
lediglich in Folge der bestehenden Gesetze gemacht sind, die
nachträgliche Genehmigung in Preussen wie im Reiche nach.
8) Das Recht des Parlaments zur Verweigerung aller Ausgaben (und
Einnahmen) ist in Frankreich und Belgien unbestritten; auch in England
besteht dasselbe im Wesentlichen (nämlich abgesehen von der unbedeutenden
ordinary revenue); nur macht das Parlament, seitdem seine Herrschaft an-
erkannt ist, von dieser Waffe keinen Gebrauch mehr, da es bequemere hat.
Dies und nichts Anderes sagt Erskme May, Const. histor. I p. 471. Ebenso
ist bereits von den Rednern der Revisionskammern, u. A. vom Abgeord-
neten von Bismarck, das englische Staatsrecht aufgefasst und dargestellt
worden.
84) Der Satz: „Diesem Ministerium keinen Groschen“ ist staatsrechtlich
falsch für Preussen; richtiger heisst es: „Dieses Ministerium darf keinen
Groschen ausgeben.“
5) Die Verordnung vom 27. Oktober 1810, die Regierungsinstruktion
vom 23. Oktober 1817 u, s. w,