Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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als Kirchenpatron zu Kirchenlasten, als Gewerbetreibender zu 
Gemeindeabgaben herangezogen oder aus dem Eisenbahn- oder 
Bergwerksbetriebe auf Schadensersatzleistung in Anspruch ge- 
nommen wird). 
Nicht erschöpfend würde nach dem Vorstehenden der Satz 
sein: Die Regierung dürfe (ohne Etatsgesetz) nur die Ausgaben 
leisten, welche auf Gesetz beruhen; zu weitgehend wäre dagegen 
die Behauptung, die Regierung dürfe ohne Etatsgesetz alle Aus- 
gaben leisten, in Ansehung deren eine Rechtspflicht des Fiskus 
irgendwie begründet sei; denn eine Rechtspflicht besteht überall, 
wenn die Regierung durch ein zuständiges Organ den Fiskus ver- 
pflichtet hat, auch wenn Solches eigenmächtig geschehen ist. 
Vielmehr muss der Satz heissen: Die Staatsregierung darf 
nicht eigenmächtig, nicht willkürlich Verpflichtungen mit finanzieller 
Wirkung für den Staat eingehen. Thut sie Solches gleichwohl, 
so verpflichtet sie durch ihr Handeln den Staat und dieser muss 
die Verpflichtung erfüllen; das Staatsministerium ist hierfür aber 
dem Landtage verantwortlich und bedarf der Indemnität. Die 
den Ministerien untergeordneten Behörden haben in solchen 
Fällen zu gewärtigen, dass das in Folge ihrer eigenmächtigen 
Handlungen vom Staate Geleistete gegen sie zum Defekt gestellt 
wird. Fälle solcher Art sind häufig; z. B. ein Beamter richtet 
seine Dienstwohnung über die Vorschriften oder Gebühr prächtig 
aus, macht unnütze Anschaffungen u. s. w. Hier stellt die Ober-Rech- 
nungskammer das Zuviel zum „Defekt“ und verfügt dessen Wie- 
dereinziehung, Instruktion vom 18. Dezember 1824 8 26 Abs. 4°”). 
In dem Satze: „Die Staatsregierung darf eigenmächtig gegen 
den Etat nicht handeln; thut sie dies gleichwohl, so ist sie zwar 
verantwortlich, der Staat muss aber die Folgen ihrer Handlung 
  
#7) Das Erkenntniss des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte vom 25. Oktober 1856 (Justiz-Min.-Bl. 1857 8. 54) steht nicht ent- 
gegen, weil es nicht die Frage betrifft, ob ein „Defekt“, sondern ob ein 
Defekt im Sinne der Verordnung vom 24. Januar 1844 vorliegt, im kon- 
kreten Fall ob der Rechtsweg ausgeschlossen sein sollte. Das Ober-Tribunal 
erklärt in der Entscheidung vom 4. Februar 1858 (STRIETHORST, Archiv für 
Rechtsfälle Bd. 29 S. 2) „Alles als Defekt, was ein Rechnungsleger ver- 
waltungsmässig seinem Prinzipal zu gewähren hat, jedoch nicht gewährt 
worden ist,“
	        
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