Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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tragen“, liegt kein unlösbarer Widerspruch. Analogien finden 
sich häufig im Privatrechte wie im Öffentlichen Rechte. 
1. A besitzt und präsentirt unbeschränkte General- und 
Specialvollmacht und schliesst auf Grund derselben mit B ein 
Rechtsgeschäft ab, obwohl ihm sein Vollmachtgeber die Vor- 
nahme dieses Geschäfts (zwar nicht in der Vollmachtsurkunde 
aber sonst) untersagt hat. Hier muss der Vollmachtgeber das 
Geschäft gelten lassen, falls nicht B um die Untersagung gewusst 
hat, doli particeps war. 
2. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft muss u. A. die 
Beschlüsse der Generalversammlung befolgen. Unterlässt er dies, 
so ist gleichwohl ein unter Nichtbefolgung derselben abgeschlossenes 
Rechtsgeschäft für die Aktiengesellschaft verbindlich, Handels- 
gesetzbuch Art. 231. Wenn E. MEIER®®) zur Erklärung dieser 
unbeschränkten Vertretungsbefugniss des Vorstandes einer Aktien- 
gesellschaft geltend macht, dass die Aktiengesellschaft auf der 
limitirten Haft beschränkter Einlagen beruhe, und dass diese 
Gesellschaft in ihrer inneren Organisation keineswegs diejenige 
Betheiligung der Aktionäre an der Geschäftsführung zeige, welche 
man an sich voraussetzen sollte, so dürften nach meiner Ansicht 
diese Umstände noch mehr für Stadtgemeinden und den Staat 
zutrefien. Denn das vermögensrechliche Interesse des einzelnen 
Steuerzahlers an der Stadt und am Staate ist, da er Stadt und 
Staat verlassen kann, rechtlich und, abgesehen hiervon, that- 
sächlich geringer als dasjenige des Aktionärs an der Aktiengesell- 
schaft. Ebenso möchte ich nicht mit MEIER behaupten, dass im 
Durchschnitt die Sorge der Bürger um Stadt und Staat grösser 
ist als diejenige der Aktionäre um die Aktiengesellschaft. 
3. Der Prokurist muss dem Prinzipal gehorchen. Ist er 
ungehorsam, so sind doch die von ihm Namens seines Prinzipals 
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für diesen rechtsverbindlich (Han- 
delsgesetzbuch Artikel 43). 
4. Der offene Handelsgesellschafter muss den Inhalt des 
Gresellschaftsvertrages beobachten. Unterlässt er dies, so sind 
doch die von ihm in Verletzung des Vertrages abgeschlossenen 
98) Staatsverträge S. 42 fl.
	        
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