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Verträge für die Gesellschaft verbindlich (Handelsgesetzbuch Ar-
tikel 116).
5. Die Städteordnungen (z. B. die Städte-Ordnung für die
sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 & 6 No. 8) legen
dem Magistrat die Befugniss bei, „die Stadtgemeinde nach Aussen
zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privat-
personen zu verhandeln — und die Gemeindeurkunden mit Unter-
schriften zu vollziehen. — Zu bestimmten Rechtsgeschäften,
besonders zur Geldausgabe, bedarf der Magistrat der Zustimmung
der Stadtverordneten. Das Reichs-Ober-Handelsgericht hat nament-
lich aus der Entstehungsgeschichte der Städte-Ordnung in Ueber-
einstimmung mit dem ehemaligen Preussischen Ober-Tribunal °°)
am 24. April 1874 9%) angenommen, dass Dritten gegenüber
lediglich die Verhandlungen mit dem Magistrat als dem einzigen
Vertreter der Gemeinde nach Aussen hin verbindlich sind.
6. Die Mitglieder des Bundesraths sind an die Instruktionen
gebunden, welche ihnen ihre Landesregierung ertheilt. Geben sie
ihre Stimmen gegen ihre Instruktionen ab, so gilt die Stimme so
wie sie thatsächlich abgegeben wurde.
7. Landesgesetze, welche verordnen, dass der Verzicht auf
ein Sonderrecht nur nach vorgängiger Genehmigung des Land-
tages erfolgen darf, begründen innerhalb des betreffenden Bundes-
staates eine Verantwortung der Regierung. Gleichwohl ist nach
Aussen hin, dem Reiche gegenüber unerheblich, ob eine Liandes-
regierung gegen ein solches Gesetz und ohne Genehmigung des
Landtages im Bundesrath für die Beseitigung des Sonderrechts
ihre Stimme abgiebt. *') Die Landesregierung darf die Stimme
nicht für die Beseitigung abgeben — ebenso wie eine Regierung
nicht ohne Etatsgesetz Ausgaben leisten darf —, geschieht dies
gleichwohl, so ist es nach Aussen hin und Dritten gegenüber
gültig.
Die Analogien lassen sich nicht nur ohne Schwierigkeit, son-
dern mit grösserem Rechte auf das Verhältniss der Staatsregie-
9) Erkenntniss vom 20. September 1870 in STRIETHORST's Archiv für
Rechtsfälle Bd. 79 8. 193.
40) Eintscheidungen Bd. 13 S. 355.
#4) LapanD in Marquardsen’s Handbuch 8. 25.