Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Genehmigung und subjectives Recht. 
Von 
DR. OscAR GLUTH. 
Do zutreffend der Rechtsstaat durch das Merkmal charakte- 
risirt erscheint, dass er von seinen Angehörigen keine Leistung 
und keine Unterlassung fordert, ihnen nichts befiehlt und nichts 
verbietet, als_auf Grund_eines Rechtssatzes, N) so vorsichtig mag 
heute noch die Theorie des Verwaltungsrechtes in allen Schluss- 
folgerungen vorgehen, welche die uneingeschränkte Geltung dieses 
Satzes in dem Staate der Gegenwart zur Voraussetzung nehmen. 
Wenn erst kürzlich FRICKER ?) darauf hingewiesen hat, dass das 
Einschreiten der Polizei gerade im Falle der allereinfachsten 
Ordnungswidrigkeiten, deren Ausschliessung am allerwenigsten 
zweifelhaft sein kann, in dem Gesetze keinen Halt findet, so ist 
damit eben eine jener T’hatsachen berührt, welche den Zweifel 
wachrufen, ob denn die Idee des Rechtsstaates heute schon zur 
vollen Verwirklichung gelangt ist. Man mag versuchen, über 
diesen Zweifel damit hinwegzukommen, dass man mit FRICKER 
annimmt, „jede nachweisbare, im Rechtsbewusstsein feststehende 
Aufgabe der vollziehenden Gewalt“ enthalte eine Ermächtigung 
für die Verwaltung, welche der durch die konstitutionellen Gesetze 
ertheilten Ermächtigung gleichzuachten ist — vollständig bannen 
wird man den Zweifel nicht. Doch das ist es nicht, wovon hier 
gesprochen werden soll. Trotz mannigfacher Durchbrechungen?) 
1) LaranD, Staatsrecht des deutschen Reiches II S. 202. 
?2) „Ueber die Einwirkung des Erscheinens einer Verfassungsurkunde auf 
das bestehende Recht“ in der Zeitschrift f. d. ges. Staatswissensch. 1887 S. 32 ff. 
8) Diese können nicht in Abrede gestellt werden, mag man sie auch 
Archiv für Öffentliches Recht. TI. 4. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.