Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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bildet jenes Prinzip doch zweiffellos eines der Fundamente des 
heutigen Staates und die Theorie ist keineswegs auf falscher 
Bahn, wenn sie an ihm als der Regel festhält. 
Dagegen gestaltet sich dieser Satz zu einer Art Verlegen- 
heit für die Theorie des Verwaltungsrechtes durch die Verbindung, 
in welche ihn die herrschende Lehre von der Verwaltungsrecht- 
sprechung mit dem ihr zu Grunde liegenden äusseren Kriterium 
des Rechtsstaates bringt, mit der Forderung, dass durch Organi- 
sation einer Rechtsprechung über die Rechtsverletzungen seitens 
der Verwaltung eine Garantie geschaffen werde für die unbedingte 
Verwirklichung der Idee des Rechtsstaates. Gilt der Satz, dass 
die Verwaltung nur auf Grund eines Rechtssatzes in die Sphäre 
des Einzelnen eingreifen kann, so muss die Möglichkeit gegeben 
sein, gegen jeden die gesetzlichen Schranken ignorirenden Eingriff 
Abhilfe zu suchen, es muss also ein Organ da sein, dessen Auf- 
gabe es ist, das verletzte Recht wieder herzustellen‘). Dabei 
wird aber überwiegend nicht, wie GxEist will, an die Wahrung 
der Rechtsordnung durch Gewähr des Einhaltens gleichen Masses 
in jedem einzelnen Falle, sondern nach BäHrs Vorgang an den 
Schutz subjectiver Rechte gedacht, welche durch den gesetz- 
widrigen Act der Verwaltung verletzt erscheinen. Aufgabe der 
Verwaltungsrechtsprechung ist die Feststellung subjectiyer Rechte; 
die Verletzung eines subjectiven Rechtes durch einen Verwaltungs- 
akt ist Voraussetzung der Verwaltungsklage®°). 
nur „in Nothfällen* zulassen (vgl. v. Sarwey, Das öffentl. Recht u. d. Ver- 
waltungsrechtspflege S. 401). 
*) Die Frage, ob damit die Aufgabe der Verwaltungsrechtsprechung 
erschöpfend dargelegt ist, kommt hier nicht weiter in Betracht, da es für 
das Folgende nicht auf die Feststellung des Begriffes der Rechtsprechung 
im Gebiete der Verwaltung ankommt und eben nur — um eine kurze Be- 
zeichnung aus der französischen Rechtssprache herüberzunehmen — von 
Verwaltungsrechtssachen a posteriori (actes du contentieux a. p.) gehandelt 
werden wird. 
6) Heute kann diese Auffassung für die herrschende erklärt werden; 
eine Divergenz wird freilich auch hier durch die, wie es scheint nicht zu 
beseitigende Frage hineingetragen, ob den Inhalt des Rechtes das Interesse 
oder die Willensfreiheit bildet (vgl. z. B. einerseits: Bäur, Rechtsstaat S. 34 ff.; 
v. SARWEY, Das öffentl. Recht u. die Verwaltungsrechtspflege S. 71 u. 112 
und Allgem. Verw.-R. in Marquardsens Handb. S. 153; M. Seyper, Bayer.
	        
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