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tenden Verfahren um die Einziehung von Geldbeträgen handelt.
Diese der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen-
den Beträge sind teils reine Verfahrenskosten, teils anderweitige
Unkosten, z. B. der Ersatzvornahme, der Botensendung, teils sind
es die „Straf“beträge. Ihre Einziehung richtet sich nach der Ver-
ordnung vom: 15. November 1899. Nach deren $ 4 bilden die-
jenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geld-
beträge zusteht, die zur Anordnung und Leitung des Zwangsver-
fahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden. Eine solche Ein-
ziehungsbefugnis üben im gewöhnlichen Falle z. B. die Vorsitzenden
der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse und an-
dere Spezialbehörden, wie die Bergbehörden, nicht aus. Viel-
mehr gilt für sie zunächst der Abs. 3 des4 a. a.O., wonach, wenn
es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll-
streckungsbehörde fehlt, die Bezirksregierung (Polizeipräsidium in
Berlin) eine solche zu bestimmen hat. Andererseits steht dem-
gegenüber wieder der Abs. 4 a. a. 0. zugute, nach welchem es
den zuständigen höheren Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden ge-
stattet ist, die Funktionen der Vollstreckungsbehörden selbst zu
übernehmen. Ob die Steuerbehörden und andere Behörden in
diesem Sinne als höhere Verwaltungsbehörden zu gelten haben,
kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Als Aufsichtsbehörden
dürften die Steuerbehörden auch in dieser Hinsicht gegenüber den
nachgeordneten Hilfsorganen aufzufassen sein. Gegebenenfalls würde
demnach also ein Wahlrecht vorhanden sein. Gewöhnlich wird
aber der erste Weg — Bestimmung der Vollstreckungsbehörde
durch die Regierung — beschritten. Gewählt wird als Voll-
streckungsbehörde zumeist die Kreiskasse “, welche von der ört-
lich zuständigen Regierung zu bestimmen ist. Die Regierung
hat dies von Amts wegen oder auf Ersuchen der zuständigen Be-
# Wegen der Stadtgemeinden vgl. Art. 9 der Anw. v. 28. November
1899 zur VO. v. 15. November 1899.