Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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tenden Verfahren um die Einziehung von Geldbeträgen handelt. 
Diese der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen- 
den Beträge sind teils reine Verfahrenskosten, teils anderweitige 
Unkosten, z. B. der Ersatzvornahme, der Botensendung, teils sind 
es die „Straf“beträge. Ihre Einziehung richtet sich nach der Ver- 
ordnung vom: 15. November 1899. Nach deren $ 4 bilden die- 
jenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der 
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geld- 
beträge zusteht, die zur Anordnung und Leitung des Zwangsver- 
fahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden. Eine solche Ein- 
ziehungsbefugnis üben im gewöhnlichen Falle z. B. die Vorsitzenden 
der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse und an- 
dere Spezialbehörden, wie die Bergbehörden, nicht aus. Viel- 
mehr gilt für sie zunächst der Abs. 3 des4 a. a.O., wonach, wenn 
es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll- 
streckungsbehörde fehlt, die Bezirksregierung (Polizeipräsidium in 
Berlin) eine solche zu bestimmen hat. Andererseits steht dem- 
gegenüber wieder der Abs. 4 a. a. 0. zugute, nach welchem es 
den zuständigen höheren Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden ge- 
stattet ist, die Funktionen der Vollstreckungsbehörden selbst zu 
übernehmen. Ob die Steuerbehörden und andere Behörden in 
diesem Sinne als höhere Verwaltungsbehörden zu gelten haben, 
kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Als Aufsichtsbehörden 
dürften die Steuerbehörden auch in dieser Hinsicht gegenüber den 
nachgeordneten Hilfsorganen aufzufassen sein. Gegebenenfalls würde 
demnach also ein Wahlrecht vorhanden sein. Gewöhnlich wird 
aber der erste Weg — Bestimmung der Vollstreckungsbehörde 
durch die Regierung — beschritten. Gewählt wird als Voll- 
streckungsbehörde zumeist die Kreiskasse “, welche von der ört- 
lich zuständigen Regierung zu bestimmen ist. Die Regierung 
hat dies von Amts wegen oder auf Ersuchen der zuständigen Be- 
# Wegen der Stadtgemeinden vgl. Art. 9 der Anw. v. 28. November 
1899 zur VO. v. 15. November 1899.
	        
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