Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Aus dem Zusammenhalte der Sätze, dass einerseits der 
Einzelne gegen jeden gesetzwidrigen Eingriff in seine individuelle 
Willens- oder Interessensphäre den Schutz des Richters geniessen 
muss, dass aber andererseits die Verwaltungsklage durch die Ver- 
letzung eines subjectiven Rechts bedingt ist, ergibt sich nun die 
Nöthigung zu der Annahme einer Kategorie von öffentlichen 
Individualrechten, für welche das objectiv-rechtliche Fundament 
nur schwer gefunden werden kann. Jedes subjective Recht schöpft 
seine Kraft aus einem Rechtssatz. Vergebens wird man aber in 
der positiven Gesetzgebung nach Rechtssätzen suchen, aus welchen 
jene Fülle subjectiver Rechte hergeleitet werden könnte, deren 
es bedarf, sofern jeder gesetzwidrige Eingriff der Verwaltung in 
die Sphäre des Einzelnen als Verletzung eines subjectiven Rechtes 
erscheinen sol. Nur eine Handhabe ist geboten und zu ihr 
wurde denn auch gegriffen. 
Es wird argumentirt: jene Rechtssätze, welche die Ermäch- 
tigungen für die Verwaltung normiıen, enthalten zugleich die 
Schranken dieser Ermächtigungen, jeder derselben fifdet seine 
nothwendige Ergänzung in dem — in dieser Allgemeimheit freilich 
nirgends ausgesprochenen — Rechtssatz, dass über diese Grenze 
hinaus Eingriffe in die individuelle Willenssphäre unzulässig sind. 
Darum sind es auch eben diese die Befugnisse der Ver- 
waltung umschreibenden Rechtssätze, welche zugleich korre- 
spondirende subjective Rechte der Einzelnen begründen, in_der 
Weise, dass die Ermächtigung, .der Verwaltung und das Recht 
des Einzelnen einander wechselseitig begrenzen, und jeder Ueber- 
Staatsr. II S. 439; ULsricHh, Ueber öffentl, R. u. Verwaltungsgerichtsbarkeit 
S. 25 und Staatsr. d. österr.-ung. Mon. S. 713; Garzıs, Allgem. Staatsr. in 
Marquardsens Handbuch S. 87, und Encyklopädie S. 25; Schmmt, Grundl. 
d. Verwaltungsrechtspflege S. 64 ff.; andererseits: Lönne in Schmollers Jahrb. 
V 365, und Lehrbuch des deutschen Verw.-R. S. 11 ff.; HERMANN SCHULZE, 
Preuss. Staatsr. I S. 377 ff. und II S. 860 ff.; Frh. v. STEneEL in Hirths 
Annalen 1876 S. 910 ff. Lehrb. des deutschen Verw.-R. S. 32 und Organ. d. 
preuss. Verw. 8. 37 u. 488 f£.). — Nach L. v. Stem erscheint ein Recht des 
Einzelnen überall verletzt, wo die Nichtübereinstimmung der Verfügung mit 
dem Gesetz oder der Verordnung eine „formelle“ ist, ein Interesse, wenn die 
Verfügung mit dem Geist der Gesetze oder Verordnungen nicht in Harmonie 
steht; in ersterem Falle tritt das Klagerecht, in letzterem das Beschwerde- 
recht ein (Verwaltungslehre I S. 371 f. u. 383 f.). 
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