Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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recht an; wie er geradeso in das öffentliche Recht gekommen 
ist, wird uns nicht gesagt. Die Analogie des Völkerrechts muss 
man hier, wo es sich um innere staatliche Verhältnisse mit vollem 
Rechtsschutz handelt, füglich bei Seite lassen. Ein öffentlich- 
rechtliches Gewohnheitsrecht wird nicht angerufen; ein solches 
wäre auch schwer nachzuweisen, namentlich müsste es oft recht 
plötzlich entstanden sein. Behaupten wir unter diesen Umstän- 
den zu viel, wenn wir sagen: der Rechtssatz, welchem der Staat 
sich hier unterwirft wie eine Privatperson, als Gleicher mit dem 
Gleichen, um seinen Willen gültig und bindend zu machen, der 
in Inhalt und Art der Wirkung dem bekannten Civilrechtssatze 
gleicht wie ein Ei dem andern, — ist in That und Wahrheit 
kein anderer als eben jener Civilrechtssatz, welcher einfach zur 
Aushülfe herangezogen wird? 
Das Rechtsgeschäft, welches auf dieser Grundlage zu Stande 
kommt, muss zunächst nothwendig die Gestalt eines civilrecht- 
lichen Vertrages erhalten. Wir warten also darauf, dass man 
uns die juristischen Unterscheidungsmerkmale aufweise, welche 
es auszeichnen vor einem solchen. So lange öffentliches Recht 
und Civilrecht nicht einerlei sind, muss das öffentlichrecht- 
liche Rechtsgeschäft seine eigenthümliche juristische Natur 
haben. Worin soll die hier bestehen? Wenn man anerkennt, 
der Staatsdienstvertrag sei im öffentlichen Interesse geschlossen, 
diene der staatlichen Thätigkeit zur Förderung des Gemein- 
wesens, hänge zusammen mit den grossen Aufgaben des Staates, 
so ist uns damit noch nicht geholfen: diese Erwägungen können 
genügende Beweggründe sein, um den Staatsdienstvertrag öffent- 
lichrechtlich zu behandeln; aber sie beweisen nicht, dass es auch 
wirklich geschehen ist. Thaten, nicht Beweggründe dazu wollen 
wir sehen. 
Das Einzige, was als eine solche That in Betracht kommt 
und dem Staatsdienstvertrage wirklich eigenthümliche juristische 
Besonderheiten gibt, ist diejenige Gestaltung desselben, welche
	        
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