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schlechthin geschützt ist, wenn er den Schutz nur kraft und
innerhalb eines speciellen Rechtsinstitutes geniesst. Das Interesse
z. B., welches der Einzelne daran hat, seinen Aufenthalt jeder-
zeit wechseln zu können, kommt doch gewiss nicht etwa nur im
Rahmen des Rechtsinstitutes der Freizügigkeit zur Sprache, und
dieses Interesse ist darum auch nicht insoweit, als Beschränkungen
desselben nach dem Freizügigkeitsgesetze unzulässig sind, schlecht-
hin geschützt, wenn die Verwaltungsbehörden zugleich ermächtigt
sind, aus Rücksichten der Sanitätspolizei nach freiem Ermessen
der Bewegung des Einzelnen Schranken zu setzen. Es ist ein
und dasselbe Individualinteresse, in welches eingegriffen wird,
wenn Jemand auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes internirt,
oder wenn er im Falle einer Quarantäne gehindert wird, einen
bestimmten Ort zu verlassen.
Nicht mindere Bedenken erheben sich gegen die oben dar-
gelegte Auffassung der subjectiven Freiheitsrechte, wenn man das
Verhältniss, welches nach dieser Auffassung zwischen der Befug-
niss der Verwaltungsbehörde und dem Freiheitsrechte des Ein-
zelnen bestehen soll, mit jenem vergleicht, welches zwischen der
Verwaltungsbefugniss und dem ausgeprägtesten aller subjectiven
Rechte, dem Privatrechte thatsächlich besteht. Das subjective
Freiheitsrecht soll jenseits der gesetzlichen Grenzen der Er-
mächtigungen der Verwaltungsorgane liegen; der Rechtssatz, wel-
cher die Befugnisse der Verwaltung umschreibt, soll die Grenze
schaffen zwischen dem Bechte des Staates !!) und dem Rechte
des Staatsbürgers. Eingriffe in die Sphäre des subjectiven Rechtes
erscheinen darnach als schlechthin unzulässig. Darf das Verwal-
tungsorgan in die Willens- oder Interessensphäre des Einzelnen
beschränkend eingreifen, so ist eben insoweit ein subjectives Recht
des Einzelnen nicht vorhanden, wie umgekehrt eben nur daraus,
dass die Behörde nicht eingreifen durfte, auf die Existenz eines
subjectiven Rechtes geschlossen werden kann !?). Gesetzmässige
11) So insb. Lönme, Lehrb. d. deutschen Verw.-R. 8. 12.
12) v. SARWEY bemerkt wohl, bei Besprechung der Ansicht SchMmitT's:
eben nur dadurch, dass ein subjectives Recht verletzt wird, werde die
Handlung, welche in subjective Interessen eingreift, eine objectiv rechts-
widrige (a. a. O. 8. 142); beruft sich aber doch andererseits gegenüber