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Eingriffe in das subjective Recht gibt es hiernach nicht. Wie
ganz anders liegt die Sache in Rücksicht des subjectiven Privat-
rechtes! Es unterliegt gar keinem Zweifel, dass die Verwaltungs-
rechtssätze die Behörde vielfach zu Eingriffen in subjective Privat-
rechte eımächtigen, dass ein auf Grund eines solchen Rechts-
satzes ergehender Befehl ein zweifellos existirendes subjectives
Recht tangirt, indem er in letzter Folge zur Einschränkung oder
Entziehung dieses Rechtes führt. Hier also respectiren die die
Ermächtigungen der Verwaltungsorgane umschreibenden Rechts-
sätze offenbar nicht die Grenzen des subjektiven Rechtes, noch
viel weniger bilden sie etwa selbst die Grenze desselben. Wie
will es nun erklärt werden, dass Rechtssätze von juristisch durch-
aus gleichem Inhalt in dem einen Falle ein subjectives Recht
begründen, in dem andern umgekehrt die Zulässigkeit der Ein-
schränkung eines solchen schaffen sollen? Es ist freilich möglich
über diese Incongruenz hinwegzukommen, indem man sagt, dass
auch die die Verwaltung zu Eingriffen in Privatrechte ermächti-
genden Rechtssätze unantastbare subjective Rechte begründen,
welche sich in nichts von den Freiheitsrechten unterscheiden, dass
also kraft dieser Rechtssätze zu dem Privatrecht noch ein öffent-
liches subjectives Recht hinzutritt, dessen Inhalt das gegen Ein-
griffe der Verwaltung geschützte Vermögensinter-
esse des Einzelnen bildet !°) und welches mit den Ermächti-
güngen der Verwaltung in eben jener Wechselbeziehung steht, wie
die Freiheitsrechte. Nun ist es aber gerade hier besonders klar,
dass das objectiv-rechtliche Fundament eines solchen subjectiven
Rechtes niemals der die Ermächtigung für die Verwaltung ent-
haltende Rechtssatz sein könnte, sondern eben nur der eine
GneEist darauf, dass die Verwaltungsrechtsprechung organisirt werden müsse
für Streitigkeiten, in welchen der Verwaltung die Berufung auf ein nach dem
Gesetz unantastbares Recht, d. h. die Einwendung der Ueber-
schreitung der der Verwaltung bezüglich des Eingriffs in
Privatinteressen von dem Gesetze gezogenen Grenze entgegen-
gesetzt wird (S. 159).
18) Gewissermassen ein das Privatrecht der Verwaltung gegenüber zur
Geltung bringendes Recht, ein droit priv@ considere sous le point de vue
administratif (CnAuvEau citirt bei O, Mayer, Theorie des franz. Verw.-R.
S. 106),