Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die Vertreter der herrschenden Lehre berufen sich nament- 
lich gegenüber GERBER und GNEIST, welche die Existenz der hier 
in Rede stehenden subjectiven Rechte überhaupt in Abrede stellen, 
mit Vorliebe darauf, dass die Gesetzgebung überall subjective 
Rechte dieser Art anerkennt, und dass die Verwaltungsrecht- 
sprechung in den meisten Staaten ganz allgemein auf der Voraus- 
setzung von subjectiven Rechten beruht, welche den Befugnissen 
der Verwaltung gegenüberstehen. Dieser Einwurf ist nicht un- 
begründet, allein auch diejenigen, die ihn machen, befinden sich 
mit ihrer eigenen Auffassung keineswegs im Einklang mit der po- 
sitiven Gesetzgebung. Während Jene konsequenterweise in jedem 
gesetzwidrigen Eingriff in die Interessen- oder Willenssphäre des 
Einzelnen die Verletzung eines subjectiven Rechtes erblicken 
müssen, Gesetzwidrigkeit und Verletzung des subjectiven Rechtes 
also für sie in Eines zusammenfallen '°), stellen die Gesetze über 
Verwaltungsgerichtsbarkeit, insoweit sie für die Competenz der 
Verwaltungsgerichte einen allgemeinen Grundsatz aufstellen, fast 
ausnahmlos ein subjectives Recht und die Verletzung desselben 
durch einen gesetzwidrigen Act der Verwaltung als Voraussetzungen 
der Verwaltungsklage hin. So hat nach $ 2 des österr. Gesetzes 
  
  
ob dabei nicht nur an Eingriffe in Privatrechte gedacht wird; denn im All- 
gemeinen betont gerade SARwEY am entschiedensten die Unantastbarkeit 
der durch das Verwaltungsrecht i. e. 8. begründeten subjectiven Rechte 
(„Durch den als Verwaltungsrecht i. e. S. bezeichneten Theil des öffentlichen 
Rechtes werden bestimmte Interessen der Einzelnen von dem Gesetzgeber 
mit der Absicht und der Wirkung geschützt, dass sie unbedingte Gel- 
tung auch dem Willen der Staatsorgane gegenüber haben.* S. 72. Das 
Verwaltungsrecht i. e. S. enthält „die Bestimmung derjenigen Rechtssphäre 
der Einzelnen, welche auch gegenüber den kollidirenden Forderungen des 
öffentlichen Interesses als unantastbar schlechthin zu achten ist.“ 
S. 65). 
15) Wenn v. SARWEY sich gegen die Annahme kehrt, das Object der 
Rechtsprechung jede Verletzung irgend eines Theiles der Rechtsordnung 
sei (S. 55), so denkt er dabei doch nur daran, dass erstens eine Verletzung 
jenes Theiles des Verwaltungsrechtes, welcher positiv die Wahrung des öffent- 
lichen Interesses zum Gegenstande hat, der Instruction, nicht Object der Recht- 
sprechung sein kann (S. 68 und 415), und dass zweitens die Rechtsprechung 
auf dem, Gebiete des öffentlichen Rechtes ebenso wie auf dem Gebiete des 
Privatrechtes die Anrufung der Behörde von Seiten des Verletzten 
voraussetzt (S. 78).
	        
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