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vom 22. Oct. 1875 der Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen
zu erkennen, in denen Jemand durch eine gesetzwidrige Entschei-
dung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinem Rechte
verletzt zu sein behauptet !%). Nach Art. 13 des Württemb.
Gesetzes vom 16. December 1876 steht die Verwaltungsbeschwerde
demjenigen zu, welcher behauptet, dass die ergangene, auf Gründe
des öffentlichen Rechtes gestützte Entscheidung oder Verfügung
rechtlich nicht begründet und dass er hiedurch in einem ihm zu-
stehenden Rechte verletzt sei. An demselben Princip halten über-
haupt in Rücksicht der hier allein in Rede stehenden Eingriffe der
Verwaltung in die Sphäre des Einzelnen — also insbes. der Polizei-
verfügungen — vielfach auch jene Gesetzgebungen fest, welche
die Enumerationsmethode befolgen. Auch die Preussische Ge-
setzgebung gibt der Polizeiverfügung gegenüber die Enumerations-
methode auf und stellt in 8 127 (resp. 130) des Landesverwaltungs-
gesetzes vom 30. Juli 1883 in Rücksicht der Zulässigkeit der
Verwaltungsklage gegen solche Verfügungen einen Grundsatz auf,
welcher gleichfalls das Element der Gesetzwidrigkeit (Nichtanwen-
dung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes,
beziehungsweise Mangel der thatsächlichen Voraussetzungen
der Ermächtigung zum Erlasse der Verfügung) und jenes der
Verletzung eines subjectiven Rechtes auseinanderhält !). Mit
16) Anders freilich Art. 3 lit. b. des Staatsgrundgesetzes über die Ein-
setzung eines Reichsgerichtes; hier ist nicht von Gesetzwidrigkeit der Ver-
fügung, sondern nur von der Verletzung eines durch die Verfassung gewähr-
leisteten politischen Rechtes die Rede. Darnach könnte es scheinen, dass
wenigstens diese Rechte schlechthin unantastbar sind, dass es also gesetz-
mässige Eingriffe in diese Rechte nicht gibt, da ja sonst die Gesetzwidrig-
keit auch hier hätte betont werden müssen. In der That ist bezüglich ein-
zelner dieser Rechte jede nicht schon in das’Staatsgrundgesetz über die all-
gemeinen Rechte der Staatsbürger ausdrücklich aufgenommene (also das
durch dasselbe begründete Recht selbst schon abgrenzende) Beschränkung,
d. i. die Zulassung oder Begründung eines solchen durch Gesetz (ohne Ver-
fassungsänderung) ausgeschlossen. Dass dies nicht ausnahmslos der Fall ist,
wird weiter unten zur Sprache kommen.
17) Dass auch in $ 127 Z. 2 A.-L.-V.-G. die Verletzung eines subjec-
tiven Rechtes vorausgesetzt wird, betont v. STENGEL, Organ der Preuss. Verw.
S. 473, 474. — Dass „Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung der