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anerkannt, dass die Gesetzwidrigkeit der Verfügung an und für sich
noch nicht gleichbedeutend ist mit Verletzung eines subjectiven
Rechtes ??).
Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen wird man zu
dem Schlusse geleitet, dass die sog. Freiheitsrechte, soweit sie
überhaupt bestehen, ein objectiv rechtliches Fundament haben
müssen, welches mit den die Ermächtigung der Verwaltung ent-
haltenden Rechtssätzen nicht identisch ist. Im Grunde schreibt,
wie bereits hervorgehoben wurde, auch die herrschende Lehre
diesen Rechtssätzen die Wirkung, subjective Rechte der Staats-
angehörigen zu begründen, nur darum zu, weil diese Rechtssätze
mit der Ermächtigung zugleich auch die Grenze der Ermächtigung
enthalten, weil also jede solche Norm durch den Satz ergänzt zu
in diesem Falle ist aber (wie Kraıs a. a. OÖ. S. 47 richtig ausführt) die Be-
schwerde nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen materieller
Grundlosigkeit abzuweisen.
2!) Das französische Recht kommt hier nicht in Betracht, erstens weil
eine gesetzliche Begrenzung des acte du contentieux mangelt, und zweitens
weil für uns überhaupt nur Eingriffe der Polizei in die individuelle Willens-
sphäre in Frage kommen, nach französischem Recht aber gegen Polizeimass-
regeln die ordentliche Verwaltungsklage nicht zugelassen ist (BATBIE, Precis
du cours de droit public et adm. S. 345; von den Ausnahmen wird weiter
unten die Rede sein). Wie gegen alle Acte der Verwaltungsbehörde kann
allerdings auch gegen Polizeiverfügungen der recours pour exc$s de
pouvoir an den Staatsrath ergriffen werden (Pravıkr-Fonfrk, Precis de
droit adm. S. 724; Ducrocq, Cours de droit admin. 8. 255) allein diese Be-
schwerde setzt eben nicht einen acte du contentieux voraus (vgl. O. MayvErR
a. a. OÖ. S. 110 u. BatBIE a. a. O. S. 343). — Die französische Theorie
steht der in Deutschland vorherrschenden Auffassung sehr nahe. Für das
Vorhandensein eines acte du contentieux setzen die französischen Staats-
rechtslehrer ein droit acquis voraus, welches durch einen Verwaltungsact
verletzt wurde, oder, wie Otto Mayer richtigstellt, verletzbar ist (BAteIE
sagt: „si l’acte administratif blesse un droit acquis, alors le recours con-
tentieux est, en general, admis. a. a. O. 8. 344); ein droit lese wird aber
auch schon in allen Fällen angenommen, in welchen durch den Verwaltungs-
act ein Gesetz verletzt wurde („il y a droit acquis, chacque fois que l’acte
ou le fait contre lequel on reclame a &te accompli au mepris d’une obliga-
tion legale de l’administration“, Pranpıir-Fon£rk a. a. O. S. 676; noch be-
stimmter VIVIER, citirt bei O. MaAvEr: „toute loi qui pose une reögle de
decision peut donner ouverture & un debat contentieux*).