Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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anerkannt, dass die Gesetzwidrigkeit der Verfügung an und für sich 
noch nicht gleichbedeutend ist mit Verletzung eines subjectiven 
Rechtes ??). 
Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen wird man zu 
dem Schlusse geleitet, dass die sog. Freiheitsrechte, soweit sie 
überhaupt bestehen, ein objectiv rechtliches Fundament haben 
müssen, welches mit den die Ermächtigung der Verwaltung ent- 
haltenden Rechtssätzen nicht identisch ist. Im Grunde schreibt, 
wie bereits hervorgehoben wurde, auch die herrschende Lehre 
diesen Rechtssätzen die Wirkung, subjective Rechte der Staats- 
angehörigen zu begründen, nur darum zu, weil diese Rechtssätze 
mit der Ermächtigung zugleich auch die Grenze der Ermächtigung 
enthalten, weil also jede solche Norm durch den Satz ergänzt zu 
in diesem Falle ist aber (wie Kraıs a. a. OÖ. S. 47 richtig ausführt) die Be- 
schwerde nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen materieller 
Grundlosigkeit abzuweisen. 
2!) Das französische Recht kommt hier nicht in Betracht, erstens weil 
eine gesetzliche Begrenzung des acte du contentieux mangelt, und zweitens 
weil für uns überhaupt nur Eingriffe der Polizei in die individuelle Willens- 
sphäre in Frage kommen, nach französischem Recht aber gegen Polizeimass- 
regeln die ordentliche Verwaltungsklage nicht zugelassen ist (BATBIE, Precis 
du cours de droit public et adm. S. 345; von den Ausnahmen wird weiter 
unten die Rede sein). Wie gegen alle Acte der Verwaltungsbehörde kann 
allerdings auch gegen Polizeiverfügungen der recours pour exc$s de 
pouvoir an den Staatsrath ergriffen werden (Pravıkr-Fonfrk, Precis de 
droit adm. S. 724; Ducrocq, Cours de droit admin. 8. 255) allein diese Be- 
schwerde setzt eben nicht einen acte du contentieux voraus (vgl. O. MayvErR 
a. a. OÖ. S. 110 u. BatBIE a. a. O. S. 343). — Die französische Theorie 
steht der in Deutschland vorherrschenden Auffassung sehr nahe. Für das 
Vorhandensein eines acte du contentieux setzen die französischen Staats- 
rechtslehrer ein droit acquis voraus, welches durch einen Verwaltungsact 
verletzt wurde, oder, wie Otto Mayer richtigstellt, verletzbar ist (BAteIE 
sagt: „si l’acte administratif blesse un droit acquis, alors le recours con- 
tentieux est, en general, admis. a. a. O. 8. 344); ein droit lese wird aber 
auch schon in allen Fällen angenommen, in welchen durch den Verwaltungs- 
act ein Gesetz verletzt wurde („il y a droit acquis, chacque fois que l’acte 
ou le fait contre lequel on reclame a &te accompli au mepris d’une obliga- 
tion legale de l’administration“, Pranpıir-Fon£rk a. a. O. S. 676; noch be- 
stimmter VIVIER, citirt bei O. MaAvEr: „toute loi qui pose une reögle de 
decision peut donner ouverture & un debat contentieux*).
	        
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