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lässig sind, so gelangt man zu dem Schlusse, dass einerseits mit
der ausdrücklichen Ausdehnung dieses Grundsatzes auf andere
Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen die
Gleichstellung des im Spiele stehenden Interesses mit den Ver-
mögensrechten, also die Anerkennung eines subjectiven
Rechtes intendirt wird, andererseits damit, dass in bestimmten
Beziehungen ausdrücklich von einem Rechte des Staatsbürgers
gesprochen wird, nichts anderes gesagt sein will, als dass eben
jener Grundsatz auch für dieses Gebiet Geltung hat.
Ist diese Schlussfolgerung richtig, so ergibt sich folgendes.
Weder die Rechtssätze, welche die Ermächtigungen der Verwal-
tung zu Eingriffen in die Willens- oder Interessensphäre des Ein-
zelnen umschreiben, noch auch das Princip des Rechtsstaates,
dass solche Eingriffe nur auf Grund eines Rechtssatzes stattfinden
dürfen, noch endlich jene Rechtssätze im Verein mit diesem Princip,
bilden das objectiv rechtliche Fundament der subjectiven Freiheits-
rechte der Einzelnen, dem Staatsangehörigen steht vielmehr der
auf Verwirklichung des öffentlichen Interesses gerichteten Thätig-
keit der Verwaltungsorgane gegenüber ein subjectives Recht nur
dann und nur insoweit zur Seite, als für bestimmte Fälle von
Kollisionen des öffentlichen und privaten Interesses jenes Princip
des Rechtsstaates in einem positiven Rechtssatz Ausdruck ge-
funden hat. Damit soll selbstverständlich keineswegs gesagt sein,
dass in Fällen anderer Art die Verwaltung im Rechtsstaate alles
dürfe, was ihr nicht durch Gesetz ausdrücklich untersagt ist.
Es ist kein Zweifel, dass die Verwaltung überall der gesetz-
lichen Ermächtigung zu ihren obrigkeitlichen Akten bedarf. Allein
daraus folgt nicht, dass ihr der Einzelne auch überall mit einem
subjectiven Rechte gegenüber steht. Insoweit die Absicht des
Gesetzgebers, ein solches Recht anzuerkennen nicht zum Aus-
druck gelangt ist, enthält jenes Princip des Rechtsstaates eben
nur eine Directive für die Ausübung der Staatsgewalt. Eine
Verfügung ohne gesetzliche Ermächtigung erscheint dann gewiss
als eine Verletzung der Amtspflicht seitens der Behörde, als ein
objectiv-rechtlich unzulässiger Eingriff in die Sphäre des Einzelnen,
welchen dieser mittels Beschwerde bei der höheren Verwaltungs-
behörde anfechten mag. Will man, wie Lönmne thut, um der