Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 585 — 
Pflicht der Behörde willen, die an sie gerichtete Beschwerde zu 
prüfen und dem Gesetze gemäss zu bescheiden, von einem Rechte 
der Beschwerdeführung sprechen, so ist dagegen nicht viel einzu- 
wenden; allein dieses, auch der durchaus gesetzmässigen Ver- 
fügung gegenüber geltend zu machende Recht ist auch alles, was 
demjenigen zugestanden ist, der seinen Widerspruch gegen eine 
Verfügung nur auf die Gesetzwidrigkeit derselben zu stützen 
vermag. °?) 
Die wichtigste Consequenz, die sich aus dem Gesagten ergibt, 
ist aber die: dass Inhalt und Umfang jedes einzelnen der öffent- 
lichen Personenrechte eben nur nach dem für die bestimmte Art 
von Beziehungen zwischen Verwaltung und Staatsbürger. geltenden 
fundamentalen Rechtssatz sich bestimmt, mit welchem die Ah- 
sicht, ein subjectives Recht anzuerkennen, zum Ausdruck gelangt, 
und dass die sohin etwa erlassenen Gesetze, mit welchen die 
Ermächtigungen der Verwaltung in diesem bestimmten. (Gebiete 
umschrieben werden, zu Eingriffen in die Sphäre subjec- 
tiver Rechte ermächtigen, keineswegs aber die gesetz- 
liche Grenze des subjectiven Rechtes selbst bilden. 
Die Verwaltungsrechtssätze, welche die Befugnisse der Ver- 
waltung zu obrigkeitlichen Acten enthalten, haben den Freiheits- 
rechten gegenüber eben jene Bedeutung wie gegenüber den 
Privatrechten. Sie begründen keine subjectiven Rechte, sie 
grenzen auch keine Rechte ab, sie schaffen vielmehr im Gegen- 
22) Sehr interessant ist in dieser Beziehung die bereits citirte Entsch. 
des preuss. O.-V.-G. a. a. O. II n. 57. Es wird hier die Verschiedenheit 
der Lage erörtert, in welcher sich einer und derselben polizeilichen Ver- 
fügung gegenüber einerseits derjenige, dem ein subjectives Recht zur Seite 
steht, andererseits der Interessent befindet, der sich nicht auf ein subjeetives 
Recht stützen kann. Dabei wird betont, dass ein Interessent ein subjectives 
Recht nicht daraus herleiten kann, dass eine Norm besteht, welche die 
von ihm geltend gemachten Interessen zu schützen bestimmt 
ist. „Sein Interesse steht wie das der Gesammtheit lediglich unter dem 
allgemeinen Schutze einer geordneten Verwaltung; er kann dasselbe durch 
Hinweisung der Polizeiverwaltung auf das Gesetz, durch Anzeige von Zu- 
widerhandlungen und durch Beschwerden im Verwaltunsswege zur Geltung 
zu bringen versuchen. Eine Klage steht so wenig ihm, wie irgend einem 
ganz unbetheiligten Dritten zu. 
Archiv für öffentliches Recht. III. 4. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.