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Pflicht der Behörde willen, die an sie gerichtete Beschwerde zu
prüfen und dem Gesetze gemäss zu bescheiden, von einem Rechte
der Beschwerdeführung sprechen, so ist dagegen nicht viel einzu-
wenden; allein dieses, auch der durchaus gesetzmässigen Ver-
fügung gegenüber geltend zu machende Recht ist auch alles, was
demjenigen zugestanden ist, der seinen Widerspruch gegen eine
Verfügung nur auf die Gesetzwidrigkeit derselben zu stützen
vermag. °?)
Die wichtigste Consequenz, die sich aus dem Gesagten ergibt,
ist aber die: dass Inhalt und Umfang jedes einzelnen der öffent-
lichen Personenrechte eben nur nach dem für die bestimmte Art
von Beziehungen zwischen Verwaltung und Staatsbürger. geltenden
fundamentalen Rechtssatz sich bestimmt, mit welchem die Ah-
sicht, ein subjectives Recht anzuerkennen, zum Ausdruck gelangt,
und dass die sohin etwa erlassenen Gesetze, mit welchen die
Ermächtigungen der Verwaltung in diesem bestimmten. (Gebiete
umschrieben werden, zu Eingriffen in die Sphäre subjec-
tiver Rechte ermächtigen, keineswegs aber die gesetz-
liche Grenze des subjectiven Rechtes selbst bilden.
Die Verwaltungsrechtssätze, welche die Befugnisse der Ver-
waltung zu obrigkeitlichen Acten enthalten, haben den Freiheits-
rechten gegenüber eben jene Bedeutung wie gegenüber den
Privatrechten. Sie begründen keine subjectiven Rechte, sie
grenzen auch keine Rechte ab, sie schaffen vielmehr im Gegen-
22) Sehr interessant ist in dieser Beziehung die bereits citirte Entsch.
des preuss. O.-V.-G. a. a. O. II n. 57. Es wird hier die Verschiedenheit
der Lage erörtert, in welcher sich einer und derselben polizeilichen Ver-
fügung gegenüber einerseits derjenige, dem ein subjectives Recht zur Seite
steht, andererseits der Interessent befindet, der sich nicht auf ein subjeetives
Recht stützen kann. Dabei wird betont, dass ein Interessent ein subjectives
Recht nicht daraus herleiten kann, dass eine Norm besteht, welche die
von ihm geltend gemachten Interessen zu schützen bestimmt
ist. „Sein Interesse steht wie das der Gesammtheit lediglich unter dem
allgemeinen Schutze einer geordneten Verwaltung; er kann dasselbe durch
Hinweisung der Polizeiverwaltung auf das Gesetz, durch Anzeige von Zu-
widerhandlungen und durch Beschwerden im Verwaltunsswege zur Geltung
zu bringen versuchen. Eine Klage steht so wenig ihm, wie irgend einem
ganz unbetheiligten Dritten zu.
Archiv für öffentliches Recht. III. 4. 38