Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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besteht, insolange eine Expropriation nicht erfolgt, der Steuer- 
betrag nicht eingehoben ist. 
Diese Auffassung lässt es ferner erklärlich erscheinen, warum 
die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenz 
der Verwaltungsgerichte die Gesetzwidrigkeit einer Verfügung und 
die Verletzung eines subjectiven Rechtes auseinanderhalten und 
jedes dieser Momente als selbständige Voraussetzung der Ver- 
waltungsklage hinstellen. Der Rechtssatz, auf welchem das sub- 
jective Recht beruht, ist eben ein anderer, als jener, welcher die 
Grenzen der Befugniss der Verwaltung umschreibt. Ist ein be- 
stimmter Rechtssatz, aus welchem die Absicht des Gesetzgebers, 
einsubjectives Recht des Einzelnen anzuerkennen, erschlossen 
werden könnte, nicht nächweisbar, so ist auch durch eine gesetz- 
widrige Verfügung ein subjectives Recht nicht verletzt. Die Ver- 
fügung kann gesetzwidrig sein, ohne gleichwohl ein subjectives 
Recht zu verletzen. Und umgekehrt: es kann ein Eingriff.in.die. 
Sphäre eines subjectiven Rechtes vorliegen, ohne dass darum die 
Verfügung gesetzwidrig erscheinen müsste; denn die Verwaltungs- 
rechtssätze ermächtigen eben vielfach zu Eingriffen in die subjec- 
tive Rechtssphäre. Wenn das Gesetz von gesetzwidrigen Ver- 
fügungen spricht, durch welche subjective Rechte verletzt werden, 
so ergeben sich als logische Gegensätze: der gesetzmässige 
Eingriff in ein subjectives Recht und die gesetzwidrige 
Verfügung, welche nicht in ein subjectives Recht ein- 
greift. In diesen beiden Fällen ist die Verwaltungsklage aus- 
geschlossen ?%). 
Es erübrigt auszuführen, dass die hier vertretene Ansicht 
jenen Einwürfen entgeht, welche gegen die herrschende Lehre 
aus dem Begriffe des subjectiven Rechtes selbst hergeholt werden. 
Indem die letztere die ‘individuelle Rechtssphäre jener Willens- 
oder Interessensphäre gegenüberstellt, welche gesetzlich zulässigen 
#4) Darum ist die Frage, ob dem Kläger ein subjectives Recht zur 
Seite steht, vor Allem zu prüfen; wird sie verneint, so kommt für das Ver- 
waltungsgericht die Frage der Gesetzmässigkeit der Verfügung nicht mehr 
in Betracht — die Klage ist abzuweisen; vgl. ExeL’s Sammlung (das Ver- 
fahren vor dem k. k. Verwaltungsgerichtshofe) Nr. 85, 87, 100, 104, 105. 
114 u. a. — Entsch. des Preuss. O.-V.-G, Un. 57; IX n. 38 u. 56. 
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