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Eingriffen, Beschränkungen, Behinderungen seitens der Verwaltung
ausgesetzt ist, erblickt sie in dem subjectiven Rechte den schlecht-
hin geschützten Kreis, welcher, sofern als sein Inhalt der indi-
viduelle Wille vorgestellt wird, als eine Fülle von Befugnissen,
sofern dagegen auf das durch den Willen vertretene Interesse
gesehen wird, als das Gebiet unantastbarer Interessen
erscheint. Darnach wird dann auch das subjective Recht ent-
weder als Befugniss oder aber als rechtlich geschütztes Interesse
definirt. Die letztere Begrifisbestimmung identificirt das subjective
Recht mit dem durch dasselbe geschützten Gut, dem Rechtsgut,
sie definirt das Recht durch seinen Effect. Gegen die erstere
liesse sich zunächst einwenden, dass sie eigentlich nicht definirt,
sondern nur durch einen minder vieldeutigen Ausdruck klar
machen will, was sie unter dem subjectiven Rechte vorstellt.
Wirklich definirt muss es im Sinne dieser Auffassung lauten:
Das subjective Recht ist ein Handeln-Dürfen, „ein durch besondere
staatliche Einrichtungen garantirtes Handeln-Dürfen“?). Damit
aber, dass man das Wesen der sog. Freiheits- oder Volksrechte
in dem Dürfen erblickt, provozirt man den Einwurf, dass es
sich hier thatsächlich nur um..Anerkennung der freien Seite der
Persönlichkeit handelt (GERBER), um die natürliche Handlungs-
freiheit, welche dem Einzelnen im bestimmten Umfange gesichert
wird (LABAND), und nicht um subjective Rechte. Was eine
derartige Verflachung des Begriffes des subjectiven Rechtes
speciell für das Gebiet des Verwaltungsrechtes bedeuten will, hat
Geist eindringlich genug auseinandergesetzt.?°%). Bemerkt mag
werden, dass es im Grunde auf dasselbe hinauskommt, ob man
ebensoviele subjective Rechte annimmt, als Handlungen möglich
sind, welche durch die Verwaltungsrechtsnormen gegen Behinde-
rung seitens der Verwaltung geschützt sind, oder ob man, wie
beispielsweise LÖnInG will, an ein einziges durch die Gesammt-
heit dieser Normen begründetes subjectives Recht denkt. Was
dort als specielles Recht gilt, erscheint hier als eine in dem Alles
umfassenden Rechte enthaltene Befugniss — also nach Lönıng’s
25) So BERNATZIK, Rechtsprechung und materielle Rechtskraft.
26), Vgl. insb. „Zur Verwaltungsreform und Verwaltungsrechtspflege“
S. 19.