Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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das wird mittelbar zum Inhalt eines subjectiven Rechtes, insofern 
der Wille eines subjectiv Berechtigten auf Verwirklichung eines 
Interesses, auf den Genuss eines Gutes, auf die Vornahme einer 
Handlung gerichtet ist; an und für sich macht es aber das Wesen 
des subjectiven Rechtes nicht aus. Ein Interesse kann objectiv- 
rechtlich geschützt sein, ohne dass dem Interessenten ein subjec- 
tives Recht zukommt; die Sicherheit des Genusses eines Gutes 
kann auch ohne subjectives Recht gewährt sein, und die Befug- 
niss zu Handlungen ist nur ausnahmsweise durch ein subjectives 
Recht bedingt. Nur insofern ich etwas mit der Wirkung thue, 
dass der Wille eines Andern meiner Willensbethätigung gegen- 
über gebunden erscheint, sei es, dass er nicht hindern darf, was 
er, wenn mein Wille nicht zur Herrschaft potenzirt wäre, hindern 
dürfte, sei es, dass er auf meine Willensäusserung hin zu thun 
gehalten ist, was er sonst lassen könnte, übe ich .ein subjectives 
Recht aus®®). 
So wenig wie irgend ein anderes subjectives Recht kann auch 
eines der Freiheitsrechte als blosses Handeln-Dürfen vorgestellt 
werden. Auch in dem subjectiven Freiheitsrecht muss eine Willens- 
macht des Einzelnen enthalten sein. Nicht sofort klar ist es frei- 
lich, in welchem Sinne hier von einer Willensmacht die Rede sein 
kann. Es wurde oben ausgeführt, dass die objectiv-rechtliche 
Grundlage dieser Rechte in Rechtssätzen gesucht werden muss, 
welche explicite oder implicite eben nur das eine besagen, dass 
°°) Das Erheben des Anspruches ist also keineswegs die einzige mög- 
liche Form der Ausübung des subjectiven Rechtes. Neben die directe Macht- 
übung des herrschenden Willens im Falle der Anspruchserhebung tritt 
bei bestimmten Rechten die indirecte Gebundenheit des Willens des Ver- 
pflichteten Acten des Berechtigten gegenüber, welche in anderer Absicht 
als der der Herrschaftsübung vorgenommen werden. Eine solche Gebunden- 
heit muss aber jeder Act bewirken, von welchem gesagt werden soll, dass 
er Ausübung eines Rechtes ist. Von „Bindung eines fremden Willens“ kann 
nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Dritte das Handeln eines 
Subjectes nicht stören darf (so z. B. von STEnGEL, Lehrb. d. Verw.-R. S. 32). 
Damit ich von einem Dritten in Bethätigung meiner Willensfreiheit nicht 
gehindert werde, dazu bedarf ich keines subjectiven Rechtes. Soll das Nicht- 
Stören-Dürfen als Wirkung eines subjectiven Rechtes auf meiner Seite er- 
scheinen, so muss der Dritte gehalten sein, etwas geschehen zu lassen, was 
er hindern dürfte, wenn mein Wille nicht zur Willensmacht gesteigert wäre.
	        
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