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bestimmte Willensbethätigungen des Einzelnen von den Organen
der Verwaltung entweder überhaupt nicht, oder nur auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung gehindert oder erzwungen
werden dürfen. Es scheint sich also thatsächlich doch wieder
nur um eine Negation, um eine durch Aufstellung von Schranken
für die Ausübung der Staatsgewalt vermittelte Anerkennung der
natürlichen Handlungsfreiheit des Einzelnen zu handeln. Allein
das wäre doch nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Rechtes
in der Befugniss zu Handlungen gesucht würde, welche der Ein-
zelne auch ohne Voraussetzung einer Rechtsnorm vornehmen
könnte, in der Behauptung seiner Willensfreiheit auch da, wo
er mit den Organen der Verwaltung nicht in Berührung kommt,
wenn also in jeder Bethätigung der Willensfreiheit die Ausübung
eines subjectiven Rechtes erblickt würde. Das aber ist durch die
oben dargelegte Begrenzung des subjectiven Rechtes vornhinein
ausgeschlossen. Das subjective Freiheitsrecht kommt zur Geltung
einzig und allein im Verhältnisse zwischen dem Einzelnen
und der Verwaltung, denn nur, wo der Einzelne der Verwaltung
gegenüber gestellt ist, kann die Behauptung der Freiheit
seines Willens durch ein subjectives Recht bedingt
erscheinen. Es bedarf das einer Erklärung. Die Freiheit der
individuellen Willensbethätigung kommt der Verwaltung gegenüber
zur Sprache, wenn ein Verwaltungsorgan eine Beschränkung dieser
Freiheit versucht, der Einzelne kann aber mit der Behauptung,
die verbotene Handlung vornehmen, die anbefohlene unterlassen
zu dürfen nur durchdringen, wenn die Verfügung der Behörde
eine gesetzwidrige war. Nun ist allerdings kein Zweifel, dass die
Abwehr versuchter rechtswidriger Beschränkung des individuellen
Willens im Allgemeinen ein subjectives Recht nicht voraussetzt.
Wenn es zur Unterordnung meines Willens auf der Gegenseite
eines subjectiven Rechtes bedarf, so kann die Abwehr einer recht-
los, ja gesetzwidrig unternommenen Unterordnung gewiss nicht
durch ein subjectives Recht auf meiner Seite bedingt sein. Ist
der mir gegenübertretende Wille nicht durch einen Satz des ob-
jectiven Rechtes zur Willensmacht potenzirt, so bedarf es auch
meinerseits keiner rechtlichen Willensmacht, den Eingriff abzu-
wehren, ich behaupte eben nur meine natürliche Willensfreiheit,