Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 592 — 
bestimmte Willensbethätigungen des Einzelnen von den Organen 
der Verwaltung entweder überhaupt nicht, oder nur auf Grund 
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung gehindert oder erzwungen 
werden dürfen. Es scheint sich also thatsächlich doch wieder 
nur um eine Negation, um eine durch Aufstellung von Schranken 
für die Ausübung der Staatsgewalt vermittelte Anerkennung der 
natürlichen Handlungsfreiheit des Einzelnen zu handeln. Allein 
das wäre doch nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Rechtes 
in der Befugniss zu Handlungen gesucht würde, welche der Ein- 
zelne auch ohne Voraussetzung einer Rechtsnorm vornehmen 
könnte, in der Behauptung seiner Willensfreiheit auch da, wo 
er mit den Organen der Verwaltung nicht in Berührung kommt, 
wenn also in jeder Bethätigung der Willensfreiheit die Ausübung 
eines subjectiven Rechtes erblickt würde. Das aber ist durch die 
oben dargelegte Begrenzung des subjectiven Rechtes vornhinein 
ausgeschlossen. Das subjective Freiheitsrecht kommt zur Geltung 
einzig und allein im Verhältnisse zwischen dem Einzelnen 
und der Verwaltung, denn nur, wo der Einzelne der Verwaltung 
gegenüber gestellt ist, kann die Behauptung der Freiheit 
seines Willens durch ein subjectives Recht bedingt 
erscheinen. Es bedarf das einer Erklärung. Die Freiheit der 
individuellen Willensbethätigung kommt der Verwaltung gegenüber 
zur Sprache, wenn ein Verwaltungsorgan eine Beschränkung dieser 
Freiheit versucht, der Einzelne kann aber mit der Behauptung, 
die verbotene Handlung vornehmen, die anbefohlene unterlassen 
zu dürfen nur durchdringen, wenn die Verfügung der Behörde 
eine gesetzwidrige war. Nun ist allerdings kein Zweifel, dass die 
Abwehr versuchter rechtswidriger Beschränkung des individuellen 
Willens im Allgemeinen ein subjectives Recht nicht voraussetzt. 
Wenn es zur Unterordnung meines Willens auf der Gegenseite 
eines subjectiven Rechtes bedarf, so kann die Abwehr einer recht- 
los, ja gesetzwidrig unternommenen Unterordnung gewiss nicht 
durch ein subjectives Recht auf meiner Seite bedingt sein. Ist 
der mir gegenübertretende Wille nicht durch einen Satz des ob- 
jectiven Rechtes zur Willensmacht potenzirt, so bedarf es auch 
meinerseits keiner rechtlichen Willensmacht, den Eingriff abzu- 
wehren, ich behaupte eben nur meine natürliche Willensfreiheit,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.