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eines subjectiven Rechtes, wenn der Wille desselben gegen den
der Verwaltung durchdringen soll. Hier liegt der Punkt, von
welchem aus sich gegenüber der gesetzwidrigen Verfügung
die Scheidung der Verwaltungsbeschwerde und der Verwaltungs-
klage erklärt. Ist der Wille des Einzelnen, insofern er auf die
Abwehr eines gesetzwidrigen Eingriffes der Verwaltung gerichtet
ist, nicht durch einen positiven Rechtssatz zur Willensmacht ge-
steigert, so kommt dem Verletzten nur die Beschwerde zu, er
steht dem machtvollen Willen der Verwaltung ohne eigene Macht
gegenüber und ist darauf angewiesen, dass ihn die höhere Ver-
waltungsbehörde, allerdings durchaus ihrer Pflicht gemäss, allein
doch ohne äussere Nöthigung, gegen den gesetzwidrigen Eingriff
in Schutz nimmt; ist dagegen in Rücksicht bestimmter Beziehungen
zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen ein subjectives Recht
des letzteren durch einen positiven Rechtssatz anerkannt und
sohin der Wille desselben, insofern er auf Abwehr einer gesetz-
widrigen Beschränkung gerichtet ist, zur Macht potenzirt, so ist
dem Verletzten die Verwaltungsklage gewährt, mit welcher er
seinen Willen selbst gegen den Willen der Verwaltung durchsetzt.
Daraus ergibt sich Inhalt und Umfang der subjectiven
Freiheitsrechte. Das subjective Recht ist Herrschaft des indivi-
duellen Willens; vermöge des subjectiven Freiheitsrechtes ist nun
der Wille des Einzelnen insoweit zur Willensmacht, zur Herr-
schaft gesteigert, als er auf Abwehr gesetzwidriger Beschränkungen
der individuellen Willensbethätigung durch obrigkeitliche Befehle
gerichtet ist. Das subjective Freiheitsrecht gewährt darum auch
dem Berechtigten nur einen Anspruch: den Anspruch, dass er
durch Verfügungen, welche nicht auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhen, an der Bethätigung seiner Willensfreiheit in bestimmten
Richtungen nicht behindert werde. Von selbst ergibt sich schliess-
lich, dass bei dem subjectiven Freiheitsrecht irgend eine andere
Art der Ausübung als eben das Erheben dieses Anspruches nicht
denkbar ist °?).
treten des ihm entsprechenden Erfolges.“ Vgl. auch die Ausführungen
v. Stem’s a. a. O. I, 1 8. 369.
2) Aeusserlich sind darum die individuellen Freiheitsrechte, ungleich
anderen subjectiven Rechten, identisch mit dem der Vertheidigung der indi-