Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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eines subjectiven Rechtes, wenn der Wille desselben gegen den 
der Verwaltung durchdringen soll. Hier liegt der Punkt, von 
welchem aus sich gegenüber der gesetzwidrigen Verfügung 
die Scheidung der Verwaltungsbeschwerde und der Verwaltungs- 
klage erklärt. Ist der Wille des Einzelnen, insofern er auf die 
Abwehr eines gesetzwidrigen Eingriffes der Verwaltung gerichtet 
ist, nicht durch einen positiven Rechtssatz zur Willensmacht ge- 
steigert, so kommt dem Verletzten nur die Beschwerde zu, er 
steht dem machtvollen Willen der Verwaltung ohne eigene Macht 
gegenüber und ist darauf angewiesen, dass ihn die höhere Ver- 
waltungsbehörde, allerdings durchaus ihrer Pflicht gemäss, allein 
doch ohne äussere Nöthigung, gegen den gesetzwidrigen Eingriff 
in Schutz nimmt; ist dagegen in Rücksicht bestimmter Beziehungen 
zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen ein subjectives Recht 
des letzteren durch einen positiven Rechtssatz anerkannt und 
sohin der Wille desselben, insofern er auf Abwehr einer gesetz- 
widrigen Beschränkung gerichtet ist, zur Macht potenzirt, so ist 
dem Verletzten die Verwaltungsklage gewährt, mit welcher er 
seinen Willen selbst gegen den Willen der Verwaltung durchsetzt. 
Daraus ergibt sich Inhalt und Umfang der subjectiven 
Freiheitsrechte. Das subjective Recht ist Herrschaft des indivi- 
duellen Willens; vermöge des subjectiven Freiheitsrechtes ist nun 
der Wille des Einzelnen insoweit zur Willensmacht, zur Herr- 
schaft gesteigert, als er auf Abwehr gesetzwidriger Beschränkungen 
der individuellen Willensbethätigung durch obrigkeitliche Befehle 
gerichtet ist. Das subjective Freiheitsrecht gewährt darum auch 
dem Berechtigten nur einen Anspruch: den Anspruch, dass er 
durch Verfügungen, welche nicht auf gesetzlicher Ermächtigung 
beruhen, an der Bethätigung seiner Willensfreiheit in bestimmten 
Richtungen nicht behindert werde. Von selbst ergibt sich schliess- 
lich, dass bei dem subjectiven Freiheitsrecht irgend eine andere 
Art der Ausübung als eben das Erheben dieses Anspruches nicht 
denkbar ist °?). 
treten des ihm entsprechenden Erfolges.“ Vgl. auch die Ausführungen 
v. Stem’s a. a. O. I, 1 8. 369. 
2) Aeusserlich sind darum die individuellen Freiheitsrechte, ungleich 
anderen subjectiven Rechten, identisch mit dem der Vertheidigung der indi-
	        
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