Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Das subjective Freiheitsrecht (welches nicht als einziges, die 
gesammte Willenssphäre des Individuums umfassendes Recht, son- 
dern als ein, eine Anzahl von subjectiven Rechten umfassender 
Gattungsbegriff zu denken ist) °?) ist die Macht des individuellen 
Willens, sich in Richtung auf seine Bethätigung innerhalb eines 
durch das objective Verwaltungsrecht geregelten Gebietes mensch- 
licher Thätigkeit gegenüber der entgegenstehenden, nicht auf ge- 
setzlicher Ermächtigung beruhenden Willensäusserung eines Ver- 
waltungsorganes zu behaupten. 
Ob und inwieweit ein derartiges Recht besteht, lässt sich je- 
weilig nur nach dem positiven Rechte des einzelnen Staates beur- 
theilen. Im allgemeinen muss, wie oben dargelegt, die Absicht 
des Gesetzgebers, ein subjectives Recht anzuerkennen, angenommen 
werden, wenn in Rücksicht bestimmter Beziehungen der Verwal- 
tung zu den Staatsbürgern der Rechtssatz speciell ausgesprochen 
wird, dass Eingriffe der Verwaltung in die Sphäre des Einzelnen 
innerhalb dieses Gebietes nur auf Grund gesetzlicher Ermächti- 
gung zulässig sind°*). Aber auch da, wo die gleiche Absicht des 
Gesetzgebers aus anderen Umständen hervorleuchtet, kann für das 
viduellen Freiheit gewährten formellen Schutzrechte. Dieselben 
müssen aber eben darum, weil sie nicht zu einem subjectiven Rechte hin- 
zutreten, sondern eine selbständige Existenz haben und den Genuss eines 
eben nur durch sie geschützten Gutes sichern, als eine besondere Kategorie 
subjectiver Rechte behandelt werden. Das sind die individuellen Freiheits- 
rechte im engeren Sinne. In weiterem Sinne kann man zu den Freiheits- 
reehten auch jenes formelle Schutzrecht gegenüber Eingriffen seitens der 
Verwaltung rechnen, welches zu den subjectiven Privatrechten hinzutritt. Sein 
Inhalt ist derselbe, wie der der eigentlichen Freiheitsrechte, allein es führt 
keine selbständige Existenz, es ist vielmehr an das Privatrecht gebunden 
und durch dessen Existenz bedingt. 
88) Das ist aber auch nicht so gemeint, dass es etwa nur darauf an- 
käme, die Willensfreiheit nach den möglichen Richtungen ihrer Bethätigung 
zu zerlegen und darnach eine mehr oder weniger willkürliche Anzahl sub- 
jectiver Rechte zu construiren, welche in ihrer Gesammtheit doch wieder 
die gesammte Willensfreiheit decken würden. Es entscheidet sich vielmehr 
durchaus nach dem positiven Rechte, ob die Willensfreiheit in bestimmten 
Beziehungen der Verwaltung gegenüber zur Willensmacht gesteigert ist. 
°) Wenn der das subjective Recht begründende Rechtssatz einen Be- 
standtheil der Verfassung bildet, kann durch denselben auch die Gesetzgebung 
gebunden und die Einführung von Beschränkungen durch Gesetz untersagt werden.
	        
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