— 596 —
subjective Recht ein anderer als der jenem Rechtssatze ent-
sprechende Inhalt nicht gefunden werden.
Es wirft sich nun die Frage auf, welche praktische Bedeutung
für die hier dargelegte Auffassung des dem Einzelnen der Ver-
waltung gegenüber zustehenden subjectiven Rechtes in Anspruch
genommen werden kann, welche Uonsequenzen sich aus derselben
für das Verhältniss zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen
ergeben, die nicht auch schon aus der herrschenden Theorie
fliessen würden. Eine dieser Consequenzen liegt wohl auf der
Hand. Da nicht die gesetzliche Abgrenzung der Ermächtigung
der Verwaltung genügt, damit ein subjectives Recht des Einzelnen
begründet erscheine, dieses Recht vielmehr auf einem besonderen
Rechtssatz beruhen muss, so kann sich ergeben, dass die Ver-
waltungsklage in gewissen Fällen für ausgeschlossen gelten muss,
in welchen sie nach der herrschenden Lehre platzzugreifen hätte.
Dieser Punkt wurde bereits im Vorstehenden in’s Licht gestellt.
Minder kenntlich dürfte es sein, worin der praktische Unterschied
in jenen Fällen zu suchen sein soll, in welchen auch nach der
oben vertretenen Auffassung ein subjectives Recht des Einzelnen
anzuerkennen ist. Die vorherrschende Meinung geht dahin, dass
das subjective Recht seine Grenze an den gesetzlichen Befug-
nissen der Verwaltung findet; dem entgegen wurde die Ansicht
vertreten, dass das subjective Recht selbst durch diese Ver-
waltungsrechtssätze in keiner Weise eingeengt wird, sondern in
dem vollen nach dem dasselbe begründenden Rechtssatze sich be-
stimmenden Umfange fortbesteht, mögen der Verwaltung noch so
weitgehende Befugnisse durch andere Gesetze eingeräumt sein.
Dass triftige theoretische Gründe für diese Auffassung sprechen,
wird vielleicht eingeräumt werden. Da aber schliesslich doch
gesagt werden musste, dass kraft dieses subjectiven Rechtes der
Wille des Einzelnen gegen den der Verwaltung nur aufkommt,
wenn der letztere nicht auf gesetzlicher Ermächtigung beruht, dass
der mit diesem Rechte verknüpfte Anspruch nur darauf gerichtet
ist, dass der Einzelne nicht durch gesetzwidrige Acte der Behörde
an der Bethätigung seiner Willensfreiheit in bestimmten Rich-
tungen behindert werde, so scheinen beide Auffassungen inso-
weit doch zu dem gleichen praktischen Resultate zu führen.