Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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subjective Recht ein anderer als der jenem Rechtssatze ent- 
sprechende Inhalt nicht gefunden werden. 
Es wirft sich nun die Frage auf, welche praktische Bedeutung 
für die hier dargelegte Auffassung des dem Einzelnen der Ver- 
waltung gegenüber zustehenden subjectiven Rechtes in Anspruch 
genommen werden kann, welche Uonsequenzen sich aus derselben 
für das Verhältniss zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen 
ergeben, die nicht auch schon aus der herrschenden Theorie 
fliessen würden. Eine dieser Consequenzen liegt wohl auf der 
Hand. Da nicht die gesetzliche Abgrenzung der Ermächtigung 
der Verwaltung genügt, damit ein subjectives Recht des Einzelnen 
begründet erscheine, dieses Recht vielmehr auf einem besonderen 
Rechtssatz beruhen muss, so kann sich ergeben, dass die Ver- 
waltungsklage in gewissen Fällen für ausgeschlossen gelten muss, 
in welchen sie nach der herrschenden Lehre platzzugreifen hätte. 
Dieser Punkt wurde bereits im Vorstehenden in’s Licht gestellt. 
Minder kenntlich dürfte es sein, worin der praktische Unterschied 
in jenen Fällen zu suchen sein soll, in welchen auch nach der 
oben vertretenen Auffassung ein subjectives Recht des Einzelnen 
anzuerkennen ist. Die vorherrschende Meinung geht dahin, dass 
das subjective Recht seine Grenze an den gesetzlichen Befug- 
nissen der Verwaltung findet; dem entgegen wurde die Ansicht 
vertreten, dass das subjective Recht selbst durch diese Ver- 
waltungsrechtssätze in keiner Weise eingeengt wird, sondern in 
dem vollen nach dem dasselbe begründenden Rechtssatze sich be- 
stimmenden Umfange fortbesteht, mögen der Verwaltung noch so 
weitgehende Befugnisse durch andere Gesetze eingeräumt sein. 
Dass triftige theoretische Gründe für diese Auffassung sprechen, 
wird vielleicht eingeräumt werden. Da aber schliesslich doch 
gesagt werden musste, dass kraft dieses subjectiven Rechtes der 
Wille des Einzelnen gegen den der Verwaltung nur aufkommt, 
wenn der letztere nicht auf gesetzlicher Ermächtigung beruht, dass 
der mit diesem Rechte verknüpfte Anspruch nur darauf gerichtet 
ist, dass der Einzelne nicht durch gesetzwidrige Acte der Behörde 
an der Bethätigung seiner Willensfreiheit in bestimmten Rich- 
tungen behindert werde, so scheinen beide Auffassungen inso- 
weit doch zu dem gleichen praktischen Resultate zu führen.
	        
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