Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Dass dem nicht so ist, sollnun im Folgenden gezeigt werden. 
Die Bedeutung der im Vorstehenden entwickelten Auffassung 
des subjectiven Rechtes des Einzelnen in seinem Verhältniss zu 
der Verwaltung tritt zu Tage in jenen Fällen, in welchen der 
Einzelne in Rücksicht der Vornahme von Handlungen, welche 
in den Kreis seiner durch ein subjectives Recht geschützten 
Willenssphäre fallen, an die vorgängige Genehmigung der Be- 
hörde gebunden ist. 
Die verwaltungsrechtliche Natur der Genehmigung (des Con- 
senses, der Concession) kann an dieser Stelle noch nicht gekenn- 
zeichnet werden; nothwendig ist es aber, wenigstens die in Be- 
tracht zu ziehenden Anwendungsfälle derselben ihren allgemeinen 
Merkmalen nach zu bestimmen. Von dem Erforderniss einer 
Genehmigung sprechen wir in Rücksicht aller auf die Verwerthung 
(den Genuss) eines rechtlich geschützten Gutes (sei es eines Ver- 
mögensobjectes, sei es eines idealen Gutes) gerichteten Handlungen, 
an deren Vornahme eine Strafe als mittelbare Folge geknüpft ist 
sofern der Handelnde nicht vorher bei der competenten Behörde 
die Erklärung erwirkt hat, dass dem beabsichtigten: Handeln: da 
durch das objeetive Recht der Behörde zur Wahrnehmung übeı- 
wiesene öffentliche Interesse nicht entgegensteht. 
Damit soll der Akt der Genehmigung gegenüber folgenden 
in manchem Betracht verwandten Verwaltungsakten abgegrenzt 
werden: 
1. Gegenüber den Beurkundungen, d. i. Akten, durch 
welche nur eine Thatsache constatirt wird, wie durch die Be- 
scheinigung der erfolgten Anzeige des Beginnes eines Gewerbe- 
betriebes, oder durch die auf Grund eines Befähigungsnachweises 
auszufertigende Approbation (sofern sie im Falle der Beibringung 
des Nachweises nicht versagt werden darf); 
2. gegenüber den constitutiven Akten, d. i. solchen 
Akten, durch welche entweder ein subjectives Recht begründet 
wird, oder welche doch nicht bloss Bedingung des Handeln- 
Dürfens sind, vielmehr die Wirkung haben, dass an das für zu- 
lässig erklärte Handeln sonst nicht eintretende Rechtswirkungen 
geknüpft erscheinen, wie z. B. die Verleihung des Bergwerks- 
eigenthums, die Ertheilung einer Eisenbahnconcession ;
	        
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