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3. gegenüber den Dispensationen d. i. Akten, durch
welche nicht, wie durch die Genehmigung, ein nicht unter die
Strafrechtsnorm fallender Thatbestand hergestellt wird, mit welchen
vielmehr die Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung das Ver-
bot einer Handlung für einen concreten Fall ausser Wirksamkeit
setzt;
4. gegenüber jenen behördlichen Gestattungen, welche der
Vornahme einer Handlung vorangehen sollen, ohne dass doch
die Handlung strafbar erscheinen würde, wenn die zustimmende
Erklärung der Behörde nicht vorliegt °°).
Das eigentlich kritische Moment liegt aber freilich in der
Voraussetzung, dass die der Genehmigung bedürftige Handlung
auf den Genuss eines rechtlich geschützten Gutes gerichtet ist,
dass also dem Antragsteller ein subjectives Recht zur Seite steht.
Diese Voraussetzung ist überhaupt nur haltbar, wenn dasjenige
richtig ist, was oben über die subjectiven Freiheitsrechte ausge-
führt wurde. Auf die Absicht des Gesetzgebers, ein subjectives
Recht anzuerkennen, wäre darnach überall zu schliessen, wo in
Rücksicht hestimmter Beziehungen zwischen der Verwaltung und
dem Einzelnen durch besonderen Rechtssatz ausgesprochen wird,
dass Beschränkungen der Willensbethätigung des Einzelnen inner-
halb dieses Gebietes nur nach Massgabe des Gesetzes (oder einer
auf Grund gesetzlicher Delegation erlassenen Verordnung) zu-
lässig sind. Ist dem so, dann kann es keinem Zweifel unterliegen,
dass in bestimmten Fällen die oben erwähnte Voraussetzung
thatsächlich zutrifit. Als Rechtssätze, durch welche subjective
Rechte der Einzelnen anerkannt werden, müssen beispielsweise die
folgenden gelten: 8 1 der deutschen Reichsgewerbeordnung: „Der
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht
durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorge-
schrieben oder zugelassen sind“ 3). Ebenso Art. 6 des österr.
Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen
5) Beispiel: $ 27 Deutsche R.-Gew.-O.
s®) Dass der Wortlaut dieser und der folgenden gesetzlichen Bestim-
mungen die Annahme begünstigt, es handle sich um Anerkennung von
Befugnissen, kann nicht hindern, dass ein subjeetives Recht in dem oben
dargelegten Sinne als durch sie begründet erkannt werde.