Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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3. gegenüber den Dispensationen d. i. Akten, durch 
welche nicht, wie durch die Genehmigung, ein nicht unter die 
Strafrechtsnorm fallender Thatbestand hergestellt wird, mit welchen 
vielmehr die Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung das Ver- 
bot einer Handlung für einen concreten Fall ausser Wirksamkeit 
setzt; 
4. gegenüber jenen behördlichen Gestattungen, welche der 
Vornahme einer Handlung vorangehen sollen, ohne dass doch 
die Handlung strafbar erscheinen würde, wenn die zustimmende 
Erklärung der Behörde nicht vorliegt °°). 
Das eigentlich kritische Moment liegt aber freilich in der 
Voraussetzung, dass die der Genehmigung bedürftige Handlung 
auf den Genuss eines rechtlich geschützten Gutes gerichtet ist, 
dass also dem Antragsteller ein subjectives Recht zur Seite steht. 
Diese Voraussetzung ist überhaupt nur haltbar, wenn dasjenige 
richtig ist, was oben über die subjectiven Freiheitsrechte ausge- 
führt wurde. Auf die Absicht des Gesetzgebers, ein subjectives 
Recht anzuerkennen, wäre darnach überall zu schliessen, wo in 
Rücksicht hestimmter Beziehungen zwischen der Verwaltung und 
dem Einzelnen durch besonderen Rechtssatz ausgesprochen wird, 
dass Beschränkungen der Willensbethätigung des Einzelnen inner- 
halb dieses Gebietes nur nach Massgabe des Gesetzes (oder einer 
auf Grund gesetzlicher Delegation erlassenen Verordnung) zu- 
lässig sind. Ist dem so, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, 
dass in bestimmten Fällen die oben erwähnte Voraussetzung 
thatsächlich zutrifit. Als Rechtssätze, durch welche subjective 
Rechte der Einzelnen anerkannt werden, müssen beispielsweise die 
folgenden gelten: 8 1 der deutschen Reichsgewerbeordnung: „Der 
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht 
durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorge- 
schrieben oder zugelassen sind“ 3). Ebenso Art. 6 des österr. 
Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen 
5) Beispiel: $ 27 Deutsche R.-Gew.-O. 
s®) Dass der Wortlaut dieser und der folgenden gesetzlichen Bestim- 
mungen die Annahme begünstigt, es handle sich um Anerkennung von 
Befugnissen, kann nicht hindern, dass ein subjeetives Recht in dem oben 
dargelegten Sinne als durch sie begründet erkannt werde.
	        
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