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u. zw. durchwegs mit der Wirkung, dass das Handeln ohne Geneh-
migung Strafe nach sich zieht.
Die Gesetze stellen aber das Erforderniss der Genehmigung
auch rücksichtlich solcher Handlungen auf, welche die Verwerthung
eines durch ein subjectives Privatrecht geschützten Gutes be-
zwecken. Nach deutschem und österreichischem Rechte bietet
sich als der bemerkenswertheste Fall dieser Art das Erforderniss
des Bauconsenses dar. Ein für sich bestehendes formelles Frei-
heitsrecht, welches jedem Bauwerber zur Seite stünde, kann nicht
behauptet werden; dagegen befindet sich allerdings der Eigen-
thümer des Baugrundes %) und wohl auch derjenige, welchem in
Rücksicht der Verbauung eines Grundstückes ein Privatrecht
anderer Art zusteht, der Verwaltungsbehörde gegenüber in der
Lage eines subjectiv Berechtigten. Er befindet sich, indem er
den Antrag auf Ertheilung des Bauconsenses stellt, in derselben
Rechtslage, wie etwa derjenige, welcher die Ertheilung einer Ge-
werbeconcession beantragt.
Zur Rechtfertigung der Annahme, dass derjenige, welcher
den Antrag auf Ertheilung einer Genehmigung stellt, in bestimmten
Fällen der Behörde mit einem subjectiven Rechte gegenübersteht,
bedarf es nun freilich vorerst einer Auseinandersetzung mit der
herrschenden Theorie, zu welcher jene Annahme in directem
Gegensatze steht.
Die Theorie geht bei Beurtheilung des Erfordernisses der
Genehmigung nicht überall von den gleichen Gesichtspunkten aus,
gelangt aber gleichwohl in ziemlicher Uebereinstimmung zu dem
Resultate, dass in diesem Erfordernisse selbst schon eine mate-
rielle Beschränkung, sei es der natürlichen, sei es der
rechtlichen Freiheit der Einzelnen zu erblicken ist, dass also das
subjective Recht — soferne es nicht schon principiell zu negiren
ist — dort seine Grenze findet, wo die vorgängige behördliche
#0) RÖNNE, Staatsr. d. preuss. Mon. IV S. 303. Steht dem Antrag-
steller ein privatrecht nicht zu, so kann im Falle der Verweigerung des
Consenses von der Verletzung eines subjectiven Rechtes überhaupt nicht
gesprochen werden. — Mehrere österr. Bauordnungen verlangen geradezu den
Nachweis des Eigenthumsrechtes. — Vgl. auch Erk. d. Pr. O.-V.-G. XII, 61
und mehrere andere.