Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Genehmigung Bedingung des Handeln-Dürfens ist. Ihren be- 
stimmtesten Ausdrück findet diese Ansicht bezüglich jenes Ge- 
bietes, welchem die neuere Rechtswissenschaft, angeregt durch 
die Bewegung der Gesetzgebung, überhaupt mehr als ge- 
wöhnliche Beachtung geschenkt hat, dem Gebiete des Gewerbe- 
rechtes. 
Die Verschiedenheit der Gesichtspunkte, von welchen hier 
ausgegangen wird, ist eine principielle, indem den Einen die 
Gewerbefreiheit nur als ein die natürliche Handlungsfreiheit 
respectirendes politisches Princip, den Anderen als ein die 
subjective Rechtssphäre erweiternder Rechtsgrundsatz gilt. 
Als die vornehmsten Vertreter der ersteren Auffassung sind zu 
nennen: LABAND, SEYDEL, ZORN, SCHULZE und JACOBI. „Gewerbe- 
freiheit,“ sagt LABAND, „ist kein Begriff von positivem Rechtsinhalt 
und noch viel weniger ein subjectives Recht, sondern nur die 
Negation gesetzlicher Beschränkungen der allgemeinen Handlungs 
freiheit in Bezug auf gewerbliche Thätigkeit. Insoweit das Princip 
der Gewerbefreiheit gilt, befasst sich der Staat überhaupt nicht 
mit der Gewerbsthätigkeit der Einzelnen. Der Staat greift viel- 
mehr nur beschränkend ein; wie alle Polizei hat es auch die 
Grewerbepolizei nur mit Einschränkungen der natürlichen Hand- 
lungsfreiheit zu thun. Die Gewerbepolizei ist der Gegensatz der 
Grewerbefreiheit. In der deutschen Reichsgewerbeordnung ist der 
Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht unbedingt und uneingeschränkt 
durchgeführt, sie enthält vielmehr überwiegend Beschränkungen 
des Gewerbebetriebes, und zu diesen Gewerbebeschränkungen 
gehört auch das Erforderniss einer obrigkeitlichen Erlaubniss als 
gesetzlicher Vorbedingung des Betriebes eines Gewerbes.“ Max 
SEYDEL, welcher den reichsrechtlichen Grundsatz der Gewerbe- 
freiheit nur auf die Zulassung zum Gewerbebetriebe, nicht 
auf dessen Ausübung bezieht, erklärt ganz ähnlich das Er- 
forderniss der Concession für eine von der Reichsgewerbe- 
Ordnung dem Betriebe einzelner Gewerbe auferlegte polizeiliche 
Beschränkung. 
Diese Auffassung hat den Vorzug voller Klarheit des Prin- 
cips und consequenter Durchführung desselben für sich. Der 
Einzelne steht dem Staate nur mit seiner natürlichen (oder, wie 
Archiv für öffentiches Recht. III. 4. 39
	        
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